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Corona-Pandemie: Gastronomen mit Klagen gegen Versicherungen wegen Betriebsschließungen erfolglos

22.02.2021

Zwei Gastronomen haben keine Ansprüche aus ihren Betriebsschließungsversicherungen wegen der Schließung ihrer Betriebe im Zuge der Coronapandemie. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden und Bezug genommen auf insoweit abschließende Aufzählungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. In einem Verfahren wurde die Revision zugelassen.

Die Kläger, deren Klagen bei den angerufenen Landgerichten nicht erfolgreich waren, haben bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften Verträge über eine so genannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen.

In einem Verfahren (7 U 351/20) liegen dem Vertrag Versicherungsbedingungen zugrunde, nach denen der Versicherer unter anderem Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Dabei ist bestimmt, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger "die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" sind. Es schließt sich eine Aufzählung an, in der zahlreiche Krankheiten beziehungsweise Krankheitserreger genannt sind, aufgeführt sind aber weder die "Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)" noch das "Corona-Virus", die mit Geltung ab dem 23.05.2020 im IfSG aufgeführt sind.

Im zweiten Verfahren (7 U 335/20) ist in den Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen, zu denen auch eine Betriebsschließung zählt, ergriffen hat, eine Entschädigungsleistung erbringt. Weiter heißt es im Vertrag: "Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten"; daran schließt sich wiederum eine umfangreiche Aufzählung an, die die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das "Corona-Virus" ebenfalls nicht umfasst.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass infolge der fehlenden Berücksichtigung in der Aufzählung eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht dem Versicherungsschutz unterfalle. Die Versicherungsbedingungen enthielten jeweils abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge. Sie könnten nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verstanden werden. Die vertraglichen Regelungen seien für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer für Gewerbetreibende angebotenen Betriebsschließungsversicherung nicht überraschend und nicht intransparent. Sie hielten auch ansonsten einer Inhaltskontrolle stand.

Im Verfahren 7 U 351/20 hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, im Verfahren 7 U 335/20 hingegen nicht.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteile vom 18.02.2021, 7 U 335/20, 7 U 351/20

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