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Corona-Pandemie: Beihilfe für Austrian Airlines zu Recht genehmigt

07.08.2024

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechtmäßigkeit des nachrangigen Darlehens in Höhe von 150 Millionen Euro bestätigt, das Österreich im Sommer 2020 an Austrian Airlines gewährt hat. Er weist die von Ryanair und Laudamotion gegen die Genehmigung dieser Beihilfe durch die EU-Kommission erhobene Klage endgültig ab.

Am 23.06.2020 meldete Österreich bei der EU-Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form eines nachrangigen (in eine Subvention umwandelbaren) Darlehens in Höhe von 150 Millionen Euro zugunsten der Austrian Airlines AG (AUA) an, die der Lufthansa Group angehört. Mit dieser Maßnahme sollten AUA die Schäden ersetzt werden, die ihr durch die Annullierung oder die Verschiebung ihrer Flüge aufgrund der Covid-19-Pandemie entstanden sind. Mit Beschluss vom 06.07.20202 genehmigte die Kommission die Beihilfe.

Ryanair und Laudamotion gingen vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erfolglos gegen diesen Beschluss vor. Mit Urteil vom 14.07.20214 wies das EuG ihre Klage ab. Es stellte fest, dass die fragliche Beihilfe, die von den Subventionen, die Deutschland der Lufthansa Group in demselben Kontext gewährt habe, abgezogen worden sei, keine Überkompensation zugunsten dieser Gruppe darstelle. Ryanair und Laudamotion legten beim EuGH ein Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil ein. Dieses Rechtsmittel hat der Gerichtshof jetzt zurückgewiesen. Er bestätigt damit den Beschluss der Kommission, mit dem die streitige Beihilfe genehmigt wurde.

Der EuGH führt aus, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe, mit der durch ein außergewöhnliches Ereignis entstandene Schäden beseitigt werden sollen, aus objektiven Gründen einem einzelnen Unternehmen vorbehalten kann. Die Feststellungen des EuG, dass die Marktanteile von AUA "deutlich höher … als diejenigen des zweitgrößten Luftfahrtunternehmens" waren und dass AUA "im Verhältnis und nach dem Umfang ihrer Tätigkeiten in Österreich wesentlich stärker von [d]en [im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie eingeführten] Beschränkungen betroffen [war] als Ryanair", könnten von Ryanair und Laudamotion im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange auch nicht, dass die Beihilfen unter allen Opfern des in Rede stehenden außergewöhnlichen Ereignisses im Verhältnis zu den von ihnen erlittenen Schäden aufgeteilt werden, so der EuGH weiter. Ryanair und Laudamotion hätten zudem nicht nachgewiesen, dass die fragliche Beihilfe aufgrund des Umstands, dass sie nur AUA zugutekam, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellte. Es fehle an einem Nachweis, dass die Beihilfe beschränkende Wirkungen hatte, die über diejenigen hinausgingen, die einer staatlichen Beihilfe inhärent sind. Die Entscheidung, nur AUA durch die fragliche Beihilfe zu begünstigen, entspricht laut EuGH der Natur der Beihilfe als selektive Maßnahme.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.07.2024, C-591/21 P

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