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Corona-Neustarthilfen: Frist für Endabrechnung endet am 31.03.2023

07.03.2023

Die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten endet am 31.03.2023. Hierauf habe aktuell das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hingewiesen, meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Die notwendigen Informationen zur Endabrechnung der Neustarthilfen seien nach Auskunft des BMWK in den letzten Wochen nochmals übersichtlicher gestaltet worden und weiterhin unter dem Portal "www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de" abrufbar. Dort befinde sich auch der Zugangslink zur Endabrechnung.

Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) seien auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt worden, um Soloselbstständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen, so der DStV. In der Endabrechnung seien nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.

Wenn die Neustarthilfe etwa über Steuerberater als prüfende Dritte beantragt wurde, müssten diese auch die entsprechende Endabrechnung einreichen. Zur Entlastung der Berufsangehörigen sei die ursprünglich nur bis Ende 2022 laufende Frist nach gemeinsamer Intervention von DStV und Bundessteuerberaterkammer bis zum 31.03.2023 verlängert worden.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 06.03.2023

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