Anmietung von Messestellplätzen: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Günstiges Vermieten: Lob für steuerliche Besserstellung
Corona-Liquiditätshilfen werden zu Drittdaten: DStV warnt vor Belastung der Kanzleiabläufe
Nach Angaben des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) plant das Bundesfinanzministerium (BMF), die Mitteilungsverordnung zu ändern. Durch die Neuerungen würden die Corona-Liquiditätshilfen zu Drittdaten, die die Bewilligungsstellen an das Finanzamt übermitteln müssen. Der DStV kritisiert, dass dies kleinere und mittlere Kanzleien zusätzlich belasten könnte.
Mit seinem Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung gehe das BMF einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Die geplante digitale Übermittlung der Angaben zu den Corona-Überbrückungshilfen an das Finanzamt ziele darauf ab, deren Besteuerung sicherzustellen. Zudem beabsichtige das Ministerium, das bislang papiergebundene Mitteilungsverfahren nach der Mitteilungsverordnung mittelfristig auf ein elektronisches Verfahren umzustellen.
Der DStV begrüßt zwar grundsätzlich Schritte, die die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voranbringen – so sie eine Entlastung für alle Verfahrensbeteiligten bedeuten. Allerdings wirkten die im Referentenentwurf vorgesehenen Neuerungen nicht hinreichend zugunsten von Steuerpflichtigen und deren steuerlichen Beratern.
So seien Verzögerungen bei Steuerbescheiden 2020 im Jahr 2021 zu erwarten. Denn der Verordnungsentwurf sehe vor, dass die Meldungen zu den 2020 geflossenen Liquiditätshilfen bis zum 30.04.2021 beim Finanzamt eingehen müssen. Darüber hinaus solle das BMF die Frist in Abstimmung mit den Ländern per Verwaltungsschreiben verlängern können – sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Damit räumten die Neuerungen dem Übermittler und dem Finanzamt eine weitaus großzügigere Frist ein, als sie für andere Drittdaten gilt. Lohnsteuerdaten für 2020 müssten dem Finanzamt beispielsweise bereits Ende Februar 2021 vorliegen. Der Entwurf begründe die Fristverlängerung mit "unerlässlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der IT-Verfahren sowohl auf Seiten der mitteilungspflichtigen Stellen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung".
Der DStV erkenne grundsätzlich an, dass die technische Integration des Massenverfahrens zur Gewährung der Soforthilfen und der Überbrückungshilfen in die IT-Landschaft der Finanzverwaltung nicht soeben gemacht ist. Allerdings weise er darauf hin, dass die Kanzleiabläufe durch die geplante Fristverlängerung vielfach ins Stocken geraten dürften. So sei etwa davon auszugehen, dass die Finanzämter die Veranlagungen nicht abschließen werden, solange die Drittdaten zu den Liquiditätshilfen bei ihnen noch nicht eingespielt sind. Dadurch wachse das Risiko, dass Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater bei frühzeitiger Abgabe der Steuererklärung 2020 länger auf den Steuerbescheid warten müssen. Die planvolle Abarbeitung der laufenden Mandate würde den kleinen und mittleren Kanzleien demnach erschwert.
Darüber hinaus erwarteten Kollegen aus der Praxis, die die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung nutzen, dass in dem Instrument auch die Angaben zu den Liquiditätshilfen aufgeführt sind. Erscheinen die Daten in der vorausgefüllten Steuererklärung nicht zu Ende Februar 2021, sondern erst im Laufe des Jahres, liege es nahe, die Anfertigung der Steuererklärung bis auf Weiteres zurückzustellen. Der DStV plädiert daher nachdrücklich dafür, das IT-Verfahren zur Übermittlung der Daten zu den Liquiditätshilfen schnellstmöglich zu implementieren. Zu einer Verlängerung der Frist über April 2021 hinaus dürfe es nicht kommen. Dies ginge in unangemessener Weise zulasten der kleinen und mittleren Kanzleien: Der Zeitraum von einem Jahr, den der Gesetzgeber den steuerlichen Beratern zur Bearbeitung der Steuererklärungen von März des Folgejahres bis Ende Februar des Zweitfolgejahres zugesteht, würde faktisch noch weiter verkürzt.
Darüber hinaus erscheint es nach Auffassung des DStV willkürlich, wenn sich der Gesetzgeber durch Verordnungen die Zeit gibt, die er meint, aufgrund coronabedingter Umstände zu benötigen, die weiteren Verfahrensbeteiligten aber demgegenüber schauen müssten, wie sie die außergewöhnlichen Belastungen fristgerecht stemmen können. Der DStV erwarte daher ein Entgegenkommen bei den von ihm jüngst geforderten Fristverlängerungen etwa zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 oder zur Einreichung der Jahresabschlüsse 2019 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 05.08.2020