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Corona-Krise: Verpassen verlängerter Steuererklärungsfristen löst zwingend Verspätungszuschlag aus

02.02.2026

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für denBesteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernissegenommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte derSteuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingendVerspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht, stellt derBundesfinanzhof (BFH) klar.

Da der steuerlich beratene Kläger seineGewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte dasFinanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einenVerspätungszuschlag fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend,dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQCorona Steuern des Bundesfinanzministeriums (FAQ Corona) wäre eine solcheFestsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Fristverlängerungdurch eine Finanzbehörde im Sinne des § 152 Absatz 3 der Abgabenordnung vor.

Der BFH hat klargestellt, dass die Abgabefristen durchGesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Also seienVerspätungszuschläge festzusetzen gewesen. Aus den FAQ Corona ergebe sichnichts Gegenteiliges, stellt das Bundesgericht klar. Die FAQ Corona entfaltetenweder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führten sie zueiner Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlagim Ermessen stünde.

Der BFH ließ offen, ob die FAQ Corona grundsätzlichVertrauensschutz begründen. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021sei nämlich erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht worden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2025, X R 7/23

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