Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Corona-Krise: Steuerfreie Erstattung für...

Corona-Krise: Steuerfreie Erstattung für außergewöhnliche Betreuungsleistungen

29.07.2020

Aufwendungen für außergewöhnliche Betreuungsleistungen, die aufgrund der Corona-Krise für pflegebedürftige Angehörige oder Kinder entstehen, können Arbeitnehmer steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Dies meldet der Lohnsteuerberatungsverbund unter Verweis auf die am 01.04.2020 veröffentlichten FAQ des Bundesfinanzministeriums.

Der Arbeitgeber könne zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei erstatten.

Begünstigte Betreuungsleistungen lägen bei der zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristige Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren vor sowie bei der Betreuung behinderter Kinder, die sich nicht selbst versorgen können und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres entstanden ist, auch wenn das Kind älter als 14 Jahre ist. Auch die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen sei begünstigt, wenn diese im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.

Das BMF bestätige in den FAQ, dass ein zusätzlicher Betreuungsbedarf vorliegt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Arbeitszeiten arbeiten muss oder die Kinder aufgrund der Schulschließungen zu Hause oder anderweitig betreut werden müssen.

Eine kurzfristig zu organisierende Betreuung liege solange vor, bis die Schulen, Kitas, Kindergärten et cetera ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen. Dem Arbeitnehmer müssten hier entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Nur dann könnten die Barleistungen des Arbeitgebers als steuerfrei anerkannt werden.

Diese steuerfreien Leistungen seien im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Lohnsteuerberatungsverbund, PM vom 07.04.2020

Mit Freunden teilen