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Corona-Jahr 2021: Das gilt für Arbeitnehmer

28.01.2021

Die Bundesregierung versucht, mit diversen Maßnahmen die Folgen der derzeitigen Pandemie abzumildern. Dazu zählen auch Steuererleichterungen für Beschäftigte.

So könnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern weiterhin steuerfreie Corona-Boni zukommen lassen, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlungen, die ursprünglich für das Jahr 2020 galt, sei bis 30.06.2021 verlängert worden. Bis zu 1.500 Euro könnten steuerfrei pro Mitarbeiter fließen, sofern die Zahlungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen. Eine Entgeltumwandlung sei somit ausgeschlossen. Wurde der Maximalbetrag 2020 jedoch schon ausgeschöpft, entfalle die Steuerfreiheit in 2021. Lagen die Zahlungen in 2020 darunter, könne die Differenz zu 1.500 Euro noch bis Mitte 2021 genutzt werden, um die besonderen Leistungen der Mitarbeiter zu würdigen.

Aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 sei ein stufenweise erhöhtes Kurzarbeitergeld eingeführt worden, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Dieses gelte auch in 2021 und ende erst am 31.12.2021. Bei einem Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent komme die Staffelung zum Tragen. Ab dem ersten Monat gebe es das "normale" Kurzarbeitergeld von 60 beziehungsweise 67 Prozent mit mindestens einem Kind im Haushalt. Ab dem vierten Monat steige es auf 70 beziehungsweise 77 Prozent und ab dem siebten Monat noch einmal auf 80 beziehungsweise 87 Prozent mit Nachwuchs. Das gilt laut Lohnsteuerhilfe für alle Angestellten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden.

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sei 2020 eine vorübergehende Steuerbefreiung für Zuschusszahlungen eingeführt worden, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer freiwillig das Kurzarbeitergeld aufstockt. Diese Steuererleichterung sei bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Die Zuschüsse seien steuerfrei, soweit der Zuschuss zusammengerechnet mit dem Kurzarbeitergeld maximal 80 Prozent des Unterschieds zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt beträgt. Wenn die Zuschüsse höher sind, sei der Betrag, der diese 80-Prozent-Grenze übersteigt, steuerpflichtig. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterlägen aber dem Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuerberechnung, so die Lohnsteuerhilfe.

Wer von zu Hause aus arbeitet, könne von der neuen Homeoffice-Pauschale für die beiden Jahre 2020 und 2021 profitieren. Sie gelte auch für diejenigen, die ihre Arbeit in einer kleinen Arbeitsecke oder vom Wohnzimmer aus erledigen, und betrage fünf Euro pro Arbeitstag. Für jedes Veranlagungsjahr sei sie auf 120 Arbeitstage beschränkt, mache also maximal 600 Euro aus. Da die neue Homeoffice-Pauschale wie die Entfernungspauschale unter die Werbungskosten fällt, bringt sie laut Lohnsteuerhilfe allerdings erst dann einen Vorteil, wenn die jährlichen Werbungskosten die Tausender-Marke überschritten haben.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 26.01.2021

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