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Corona-Infektion: Kann Arbeitsunfall sein – muss aber nicht

26.07.2024

Die Corona-Infektion einer Supermarktverkäuferin kann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Allerdings muss dafür der Vollbeweis erbracht sein, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich im Markt zugetragen hat, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden hat.

Im Herbst 2020 war die betroffene Verkäuferin positiv auf das Corona-Virus getestet worden. Danach litt sie am Long-Covid-Syndrom und war dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Sie begehrt eine Anerkennung ihrer Infektion als Arbeitsunfall. Weil die Berufsgenossenschaft dies ablehnte, zog die Verkäuferin vor Gericht.

Jedoch ohne Erfolg: Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab und dabei verblieb es auch in zweiter Instanz. Das Ereignis vom Oktober 2020 stelle keinen Arbeitsunfall dar, so das LSG. Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis beziehungsweise einen geeigneten Gesundheitsschaden dar.

Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich im Supermarkt zugetragen habe. Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei.

Jedenfalls habe auch nach den Angaben der Verkäuferin und ihrer Arbeitgeberin sowie nach den Ermittlungen des Gerichts kein Kunde und kein Kollege ausfindig gemacht werden können, mit dem die Klägerin im möglichen Ansteckungszeitraum in Kontakt stand und bei dem das Covid-19-Virus hätte nachgewiesen werden können. Eine vollständige Isolation der Verkäuferin im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. Damit sei angesichts der pandemischen Ausbreitung letztlich nicht aufklärbar, wo sich die Verkäuferin mit dem Virus infiziert habe.

Auch der Verweis der Verkäuferin auf erhöhte Infektionsrisiken in ihrem Beruf sei nicht geeignet, eine konkrete Infektion nachzuweisen. Ein solches generell erhöhtes Risiko wäre – in Abgrenzung zu einer konkret nachgewiesenen Infektion – allenfalls geeignet, eine (hier nicht in Streit stehende) Berufskrankheit zu begründen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2024, L 3 U 114/23, nicht rechtskräftig

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