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Corona-Infektion: Im konkreten Fall kein Arbeitsunfall

25.10.2022

Eine Corona-Infektion mit Langzeitfolgen kann grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Allerdings muss dafür nachgewiesen sein, dass die Infektion am Arbeitsplatz und nicht im Privatbereich erfolgt ist. Hierauf weist das Sozialgericht (SG) Konstanz hin.

Die 1974 geborene Klägerin ist als Büroangestellte in einem Handwerksbetrieb beschäftigt. Am 12.04.2021 wurde ein in demselben Betrieb beschäftigter Leiharbeitnehmer positiv auf das Covid-19-Virus getestet. Die Klägerin verspürte in der Nacht vom 15. auf den 16.04.2021 erste Symptome. Am 19.04.2021 wurde bei ihr ein positiver PCR-Test vorgenommen. Nach ihren Angaben heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen verblieben.

Das SG gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass zwar eine Corona-Infektion grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen sein kann. Dem stehe nicht entgegen, dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt und es sich bei einer Infektion um eine allgemeine Gefahr handelt. Denn das Risiko, sich zu infizieren, steige durch die am Arbeitsplatz auftretenden zusätzlichen Kontakte an.

Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall müsse jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat. Dabei könnten die vom Robert-Koch-Institut (RKI) entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist. Vielmehr sei eine Bewertung und Abwägung möglicher Risiken anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Im Fall der Klägerin stellte das Gericht fest, dass im maßgeblichen Zeitraum immer wieder kurze Kontakte zwischen der Klägerin und dem infizierten Leiharbeitnehmer stattfanden, wobei grundsätzlich OP-Masken getragen wurden. Daneben habe die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich bestanden. Die Klägerin habe sich während der zweiten Covid 19-Welle zu einem Zeitpunkt infiziert, zu dem das RKI die Fallzahlen als hoch bewertete.

Das SG Konstanz gelangte zu dem Ergebnis, dass man beim Vergleich der Infektionsgefahr am Arbeitsplatz mit derjenigen allein während des von der Klägerin eingeräumten Einkaufs von Lebensmitteln für eine vierköpfige Familie nicht von einer typischen Gefährdung am Arbeitsplatz sowie einer zugleich fernliegenden Verursachung im privaten Bereich ausgehen kann. Denn auch in Lebensmittelgeschäften habe man einen ähnlichen, kurzzeitigen Kontakt mit anderen Personen wie ihn die Klägerin zu dem infizierten Leiharbeitnehmer hatte. Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz sei damit nicht nachgewiesen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16.09.2022, S 1 U 452/22, nicht rechtskräftig

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