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Corona-Impfung: Klage gegen Impfstoffhersteller erfolglos

15.02.2024

Eine Frau, die nach der Impfung gegen Corona unter anderem starke Migräneattacken erlitten haben will, ist mit ihrer Klage gegen den Hersteller des Impfstoffes gescheitert. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main stellte klar, dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufwies. Schon daran scheitere die Klage.

Die Klägerin hatte sich im März, April und November 2021 gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen lassen. Das Vakzin hatte der beklagte Impfstoffhersteller entwickelt. Der Impfstoff war nach einer Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA im Dezember 2020 von der Europäischen Kommission bedingt zugelassen worden.

Die Klägerin behauptet, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt. Infolge der Verabreichung des Vakzins leide sie bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Die Klägerin verlangte von dem Impfstoffhersteller ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Da bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen sei, könne sich eine Haftung nach der einschlägigen Regelung des § 84 Arzneimittelgesetz nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt worden seien. Derartige negative Risiken seien nachträglich jedoch nicht bekannt geworden.

"Die Sicherheit des bei der Klägerin verabreichten Impfstoffes wurde zuletzt Ende August 2023 im Rahmen einer Anpassung an eine neue Virus-Variante durch die EMA bestätigt. Der angepasste Impfstoff wurde mit Wirkung vom 01.09.2023 von der Europäischen Kommission wiederum zugelassen. Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist", erklärte das LG. Schädliche Wirkungen müssten zwar nicht bewiesen werden. Bloße Spekulationen genügten aber nicht.

Außerdem müsse der Geschädigte bei einer Haftung nach dem Arzneimittelgesetz im Einzelnen darlegen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und dem Schaden bestehe. Das habe die Klägerin nicht ausreichend getan. Insbesondere habe sie nicht belegt, dass sie vor der ersten Impfung noch nicht an den behaupteten Beschwerden gelitten habe. "Aussagekräftige Krankenunterlagen liegen nicht vor. Untersuchungsberichte zu dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin vor der Impfung fehlen gänzlich", stellten die Richter fest.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2024, 2-12 O 264/22, nicht rechtskräftig

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