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Corona-Hotspot-Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern: Teilweise außer Vollzug gesetzt

26.04.2022

Mit einem Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern die Corona-Hotspot-Regelungen in dem Bundesland am 22.04.2022 größtenteils außer Vollzug gesetzt. Es kippte insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske. Die Voraussetzungen für die Maßnahmen lägen nicht vor. Insbesondere der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2 trage nicht.

Der Landtag in Schwerin hatte am 24.03.2022 das gesamte Bundesland nach § 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Corona-Hotspot erklärt, um flächendeckend die damals geltenden Schutzmaßnahmen weiterführen zu können. Die beschlossenen Vorschriften der Corona-Landesverordnung erfüllten jedoch nicht die in § 28a Absatz 8 IfSG geregelten Voraussetzungen für die danach grundsätzlich möglichen weitergehenden Schutzmaßnahmen, meint das OVG.

Zwar könnten nach § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung des Coronavirus die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage bestehe ("Hotspot"), weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu müsse das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen. Dem Parlament sei dabei ein weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt.

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern habe zwar am 24.03.2022 einen entsprechenden Landtagsbeschluss für alle Landkreise/kreisfreien Städte gefasst. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung dürften für diese Gebietskörperschaften jedoch nicht vorgelegen haben. Die nach dem Gesetz erforderliche Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität könne nur angenommen werden, so das OVG, wenn das Auftreten einer "neuen" Virusvariante festgestellt werde. Der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2 trage nicht. Es handele sich dabei um eine "alte" Variante, die bereits seit Jahresbeginn im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen gewesen sei.

Das Gesetz erlaube weitergehende Schutzmaßnahmen zwar davon unabhängig auch dann, wenn aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe, so das OVG weiter. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse jedoch differenziert für jeden betroffenen Landkreis beziehungsweise jede kreisfreie Stadt festgestellt werden. An derart differenzierten Sachverhaltsfeststellungen als Grundlage des Landtagsbeschlusses fehle es jedoch. Es sei nicht ausreichend, nur pauschal und flächendeckend die Lage im ganzen Land zu betrachten.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.04.2022, 1 KM 221/22 OVG

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