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Corona-Hilfen: Abrechnungsverfahren wird nachgebessert
Im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen wird nun das Abrechnungsverfahren nachgebessert. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen gibt einen Überblick über die Verbesserungen:
Personalkosten seien von den Einnahmen absetzbar: Der Bund habe die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt gesehen. Durch die Lockerungen hätten viele Betriebe aber im Mai und Juni 2020 wieder öffnen können. Dadurch hätten sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse ergeben, da zwar Umsätze erzielt worden seien, Personalkosten aber nicht berücksichtigt hätten werden können, so der BdSt. Künftig würden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können laut BdSt Nordrhein-Westfalen nun ebenfalls angerechnet werden. Damit würden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
Außerdem gebe es mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher seien alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt worden, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch seien viele Unternehmen, zum Beispiel im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt worden. Die Unternehmen erhielten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, könnten nun anteilig angesetzt werden. Das betreffe etwa GEMA-Zahlungen für Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalisten.
Das Rückmeldeverfahren soll laut BdSt noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen werden. Die Rückmeldefrist sei einheitlich auf den 30.11.2020 verlängert worden. Etwaige Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssten bis zum 31.03.2021erfolgen.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 20.08.2020