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Code-Grabbing: Hohe Haftstrafe

14.02.2024

Weil er Signale von Autoschlüsseln abgefangen und sodann Autos ausgeräumt hat, muss ein 42-Järhiger drei Jahre und zwei Monate ins Gefängnis. Das Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn wegen Diebstahls in 23 Fällen.

Der bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hatte von Juni 2019 bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2022 insgesamt 26 Taten begangen. Er entriegelte bevorzugt an vielfrequentierten Parkplätzen mithilfe eines Pandora Code-Grabbers parkende Kraftfahrzeuge. Dabei zeichnete er mit dem Gerät die Signale der Originalfahrzeugschlüssel auf und entsperrte die Fahrzeuge anschließend mit dem abgefangenen Schlüsselsignal elektronisch über die Zentralverriegelung. Der Angeklagte entwendete jeweils die im Auto befindlichen Wertgegenstände und Schlüssel. Außerdem durchsuchte er die Fahrzeuge nach Dokumenten wie Briefen oder Ausweisen, aus denen sich die Anschrift der Geschädigten ergab.

In sieben Fällen nutze der Angeklagte die Schlüssel und Adressen, um sich Zutritt zu den Wohnungen der Geschädigten zu verschaffen und dort weitere Wertgegenstände zu stehlen. Der Gesamtwert des Diebesgutes betrug 60.910 Euro.

Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte das AG, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig war und hierdurch eine langwierige Beweisaufnahme verhindert hat. Insbesondere habe er den Geschädigten damit jeweils eine Aussage erspart, die für diese erheblich retraumatisierend hätte sein können. Außerdem habe er sich entschuldigt.

Zu seinen Lasten sah das Gericht, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn berücksichtigt wurde, dass es sich hierbei um keine einschlägige Eintragung gehandelt hat. Zu berücksichtigen gewesen sei jeweils der hohe Beutewert und die Verwirklichung von jeweils mehreren Regelbeispielen. Zulasten des Angeklagten berücksichtigte das AG zudem die hohe kriminelle Energie, die in den Taten zum Ausdruck gekommen sei: Es habe sich jeweils um geplante Taten mit erheblichem Vorbereitungsaufwand gehandelt. So habe der Angeklagte zunächst den Pandora Code-Grabber im Internet erworben, sich dann Parkplätze gesucht, bei denen damit zu rechnen war, dass die Leute länger nicht zum Auto zurückkehren, beispielsweise, weil sie spazieren gingen oder Veranstaltungen besuchen und dann bei entsprechendem Auffinden von Adresse und Schlüssel auch für Wohnungen in einem zweiten Akt die Diebstähle nicht nur aus den Autos, sondern aus den Wohnungen heraus begangen.

Bei Letzteren sei darüber hinaus zu sehen, dass der Angeklagte, auch wenn es sich um keine Wohnungseinbruchdiebstähle gehandelt habe, jedoch vergleichbar nach Entwenden der jeweiligen Schlüssel in die Wohnungen der Geschädigten gegangen sei, um diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen und hierbei jeweils in die Privatsphäre der Geschädigten eingedrungen sei, was für diese erhebliche, insbesondere psychische Folgen, gehabt habe. Darüber hinaus seien zulasten des Angeklagten auch generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.12.2023, 812 Ls 251 Js 209095/22, rechtskräftig

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