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CO2-Kosten: Stufenmodell soll für gerechte Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter sorgen
Nach dem Willen der Bundesregierung sollen die CO2-Kosten künftig fair zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Geplant ist ein Stufenmodell, nach dem der auf den Vermieter entfallende Anteil umso höher ist, desto schlechter es um die Energieeffizienz des Gebäudes steht. Dieses soll zunächst für Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude gelten, perspektivisch aber auch für Nichtwohngebäude.
Seit 2021 werde in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben, erläutert das Bundesjustizministerium (BMJ). Aktuell gelte ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Der Preis werde schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.
Im Gebäudebereich solle der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell könnten Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit habe der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten können, erläutert das BMJ Dem wolle die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude nun abhelfen. Sie erfülle damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.
Laut BMJ haben sich am Abend des 02.04.2022 Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnisgrüne), Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) deswegen auf eine faire Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.
Bei Wohn- oder gemischt genutzten Gebäuden soll das Stufenmodell dafür sorgen, dass anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend den Verantwortungsbereichen zwischen Mietern und Vermietern umgelegt werden.
Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher soll der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter sein. Mit dem Stufenmodell werde die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft, so das BMJ.
Um eine zielgenaue Berechnung zu ermöglichen, soll es zehn Stufen geben. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) sollen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten übernehmen. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, sollen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen müssen. Ausnahmen soll es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.
Das Stufenmodell soll für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung gelten, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz fallen.
Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten soll über die Heizkostenabrechnung erfolgen. Den Vermietern sollen mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben werden, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können.
Bei Nichtwohngebäuden wie zum Beispiel Gewerberäumen soll zunächst die 50:50-Aufteilung greifen, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt worden sei, so das BMJ. Die Mietparteien könnten, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.
Das Stufenmodell solle perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (unter hinsichtlich Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlten allerdings derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.
Ziel sei es, so das BMJ, dass die Regelung am 01.01. 2023 in Kraft tritt. In das Gesetz werde eine Klausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.
Bundesministerium der Justiz, PM vom 03.04.2022