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Chronische Schmerzen: Kein Anspruch auf Cannabis bei alternativen Therapiemöglichkeiten

26.07.2022

Medizinisches Cannabis eignet sich zur Behandlung chronischer Schmerzen. Dies bedeutet aber nicht, dass man einen Anspruch gegen die Krankenkasse darauf hat, mit Cannabis versorgt zu werden. Die Krankenkasse kann dies mit dem Hinweis auf eine nachhaltige Behandlung der Schmerzursachen ablehnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, auf die die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft mitgeteilten Fall hatte ein 42-Jähriger chronische Rückenschmerzen. Nach einer Krebsoperation im Jahr 2013 kamen weitere Beschwerden hinzu, die durch eine zu große Hodenprothese ausgelöst wurden. Nachdem der Mann verschiedene Medikamente ausprobierte hatte, ließ er sich zunächst Cannabisblüten auf Privatrezept verordnen. Dies konnte er sich jedoch nicht dauerhaft leisten. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme. Andere Medikamente hätten nicht den gewünschten Effekt.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Der Mann leide an keiner schweren Erkrankung und habe andere therapeutische Maßnahmen bisher nicht ausgeschöpft. Rückenschmerzen könnten durch eine Reha behandelt werden, und wenn die Hodenprothese zu groß sei, könne eine kleinere implantiert werden.

Seinen Eilantrag begründete der Mann damit, dass herkömmliche Schmerzmittel nicht helfen würden, sodass er nun dringend Cannabis benötige. Ihm sei zwar ein Austausch der Prothese angeboten worden. Jedoch lehne er den Eingriff aus Sorge vor Impotenz ab.

Das LSG lehnte laut DAV den Eilantrag ab. Es liege kein medizinisch dringendes Akutgeschehen vor. Wer ein zu großes Hodenimplantat über sechs Jahre lang nicht austauschen lasse und seinen Widerspruch bei der Kasse nur zögerlich begründe, könne sich dann bei Gericht nicht auf Eilbedürftigkeit berufen. Außerdem sei es nicht ersichtlich, dass Rückenschmerzen und eine beschwerdeträchtige Hodenprothese allein durch Cannabis behandelt werden müssten.

Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins, PM vom 25.07.2022 zu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.05.2022, L 16 KR 163/21 B ER

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