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CBD-haltige Präsentationsarzneimittel: Inverkehrbringen untersagt

16.09.2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die gegen eine Untersagungsverfügung zum Inverkehrbringen CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel gerichtete Klage abgewiesen. Es stellt darauf ab, dass der Begriff des Präsentationsarzneimittels zum Schutz der Verbraucher weit auszulegen sei.

Die klagende Firma vertreibt unter anderem ein CBD-haltiges Pulver, das an Hunde verfüttert wird, sowie eine – zur Anwendung beim Menschen bestimmte – CBD-haltige Hautcreme. Beide Produkte sind nicht als Arzneimittel zugelassen. Die Klägerin meint, dass es sich bei diesen Produkten um ein Ergänzungsfuttermittel beziehungsweise um einen Kosmetikartikel handele, die in ihrem Internetauftritt jeweils auch als solche beworben würden.

Aus Sicht des beklagten Landes werden beide Produkte hingegen so präsentiert, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, den Produkten komme eine heilende Wirkung zu. Deshalb meint der Beklagte, es handele sich um so genannte Präsentationsarzneimittel, also Mittel, die als Arzneimittel dargestellt beziehungsweise präsentiert werden. Weil dies nach Auffassung des Beklagten rechtlich unzulässig ist, hat er den Vertrieb der beiden Produkte untersagt.

In ihrer Klage führt die Klägerin an, ihre Produkte seien nicht dazu ausgelobt, anstelle eines Medikaments für krankheitsbedingte Beschwerden verwendet zu werden. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, die Klägerin präsentiere die beiden Produkte als Arzneimittel, weil sie jeweils die therapeutische Wirkung von CBD zur Heilung oder Linderung von (Gelenk-)Krankheiten des Hundes beziehungsweise von Hautkrankheiten beim Menschen herausstelle.

Dieser Sichtweise hat sich das VG Trier angeschlossen und die Klage abgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung sei anhand der einschlägigen Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes beziehungsweise hinsichtlich der Hautcreme anhand der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu überprüfen. Danach stellten sich beide Präparate als Arzneimittel in Form der so genannten Präsentationsarzneimittel dar.

Um den Verbraucher nicht nur vor schädlichen Heilmitteln zu schützen, sondern auch davor, dass anstelle eines geeigneten Heilmittels ein ungeeignetes Präparat gewählt wird, sei der Begriff des Präsentationsarzneimittels weit auszulegen. Sicherzustellen sei, dass der Arzneimittelbegriff nicht nur Erzeugnisse umfasse, die tatsächlich eine therapeutische Wirkung haben, sondern auch solche, die bei einem durchschnittlich informierten Verbrauchern den Eindruck entstehen lassen, dass das betreffende Produkt in Anbetracht seiner Aufmachung zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignet sei. Ob dem so sei, sei anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung zu bestimmen.

Danach handele sich bei beiden streitgegenständlichen Produkten um so genannte Präsentationsarzneimittel. Beim Verbraucher werde der Eindruck erweckt, der enthaltene Wirkstoff CBD diene der Heilung und Linderung von (Gelenk-)Krankheiten beim Hund beziehungsweise von Hautkrankheiten beim Menschen. Der Durchschnittsverbraucher gewinne den Eindruck, das jeweilige Präparat selbst stelle eine mögliche Therapiemaßnahme dar. Mithin seien die Produkte nicht als Futtermittel beziehungsweise Kosmetikprodukt zu qualifizieren.

Da es sich bei den Produkten mithin um ein Tierarzneimittel beziehungsweise um ein Arzneimittel handele, habe der Beklagte deren Inverkehrbringen untersagen dürfen, weil ihnen die arzneimittelrechtlich erforderliche Zulassung fehle.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 01.08.2022, 6 K 581/22.TR, nicht rechtskräftig

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