Cum/Ex: Finanzbehörden können nicht ohne Weiteres Einwendungen im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren erheben
Trotz Dauerüberzahlerbescheinigung: Keine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei "abgesetzten Beständen" girosammelverwahrter Aktien
Cash-Pool: Ertragsteuerliche Wirkungen
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat sich mit den ertragsteuerlichen Wirkungen eines Cash-Pools auseinandergesetzt. Es hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Cash-Pool nicht zwingend zur Annahme von Darlehensverträgen führt. Vielmehr sei im Einzelfall zu ermitteln, ob Darlehensverträge abgeschlossen wurden.
Grundsätzlich hätten Gesellschafter und Gesellschaften die freie Entscheidung, wie sie ihre Beziehungen vertraglich gestalten, fährt das FG fort. Insbesondere schreibe weder das Handels-, noch das Gesellschafts- oder Steuerrecht vor, ob die Gesellschafter mit ihren Gesellschaften zusätzlich private Verträge, insbesondere Darlehensverträge abschließen oder ob sie Zahlungen über Entnahmen und Einlagen regeln.
Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen seien Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen.
Der Steuerpflichtige habe bei der Bildung von Rückstellungen die Verpflichtung das Risiko vorsichtig zu bewerten. Dies gelte insbesondere, wenn die Situation in den Streitjahren insgesamt aufgrund mehrerer noch anhängiger Zivilprozesse und erfolgter Überkreuzaufrechnungen sehr unübersichtlich gewesen ist. Der Sachverhalt kann laut FG nicht rückwirkend betrachtet werden, sondern nur in der Situation der einzelnen Streitjahre.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 02.09.2022, 6 K 56/20, rechtskräftig