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Bundeswehr: Anfechtung der Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss erfolglos

04.08.2020

Die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesverteidigungsministerium vom Juni 2019 muss nicht wiederholt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Das für eine Anfechtung erforderliche Quorum von fünf Wahlberechtigten sei nicht gegeben. Denn eine der anfechtenden fünf Personen sei nicht wahlberechtigt gewesen.

Bei der alle vier Jahre stattfindenden Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss, dem obersten Personalvertretungsgremium der Bundeswehrsoldaten, sind circa 2.300 Vertrauenspersonen der Bundeswehr wahlberechtigt. Für die unterschiedlichen Organisationsbereiche der Bundeswehr werden insgesamt 35 Repräsentanten der Mannschaftssoldaten, Unteroffiziere und Offiziere gewählt. Nach der letzten Wahl im Juni 2019 haben sechs Soldaten eine Reihe formeller Fehler im Wahlausschreiben, in der Gesamtbewerberliste und bei den Stimmzetteln geltend gemacht und Unregelmäßigkeiten bei der Wahldurchführung gerügt. Kurz vor der Sitzung hat ein Soldat seinen Anfechtungsantrag zurückgenommen.

Das BVerwG hat die Wahlanfechtung in erster und letzter Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 52 Absatz 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) müsse die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von fünf Wahlberechtigten bei Gericht angefochten werden. Dieses Quorum von fünf wirksamen Anfechtungserklärungen sei nicht erreicht worden. Denn eine Anfechtungserklärung habe von einem nicht wahlberechtigten früheren Mitglied des 7. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gestammt.

Der Betreffende sei zwar nach § 40 Absatz 2 Satz 1 SBG erneut wählbar, aber nicht selbst stimm- und wahlberechtigt gewesen. Die Anfechtungsbefugnis setze jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut diese aktive Wahlberechtigung voraus. Für eine Ausweitung des Kreises der anfechtungsberechtigten Personen durch richterliche Rechtsfortbildung sei kein Raum. Damit hätten nicht die erforderlichen fünf, sondern nur vier wirksame Anfechtungserklärungen vorgelegen, so das BVerwG abschließend.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2020, BVerwG 1 WB 20.19

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