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Bundestagswahl 2017: Wahlprüfungsbeschwerde wegen möglicher Nichtzählung einer Stimme erfolglos

10.02.2022

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen, mit der sich die Beschwerdeführer gegen das Wahlergebnis im Wahlkreis 232 bei der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24.09.2017 gewandt hatten.

Die Beschwerdeführerin zu 1. gab an, sie habe bei der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag mit ihrer Erststimme den Beschwerdeführer zu 2. gewählt. Für diesen wurden in ihrem Stimmbezirk jedoch null Stimmen festgestellt. Den Wahleinspruch der Beschwerdeführer wies der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 05.07.2018 und der Begründung zurück, der Wahlprüfungsausschuss habe keine Neuauszählung der Stimmen vornehmen müssen. In Fällen, in denen allein subjektive Rechtsverletzungen im Raum stünden, führe er über die Einholung von Auskünften hinausgehende Ermittlungen nur durch, wenn eine Auswirkung auf die Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag nicht auszuschließen sei (§ 5 Absatz 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz – WahlPrüfG).

Das BVerfG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrüfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. In Anwendung dieser Norm habe der Wahlprüfungsausschuss auf eine Nachzählung der Stimmen im betroffenen Stimmbezirk verzichten dürfen. Ein Ausnahmefall der Art, dass er weitere Ermittlungen hätte vornehmen müssen, sei nicht gegeben. Auch für die Veranlassung solcher Ermittlungen durch das BVerfG sei im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren kein Raum.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18

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