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Bundespolizist: Wegen Teilnahme an rechtsextremer Chatgruppe aus Dienst entfernt

18.09.2023

Die Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Chatgruppe mit rechtsextremen und antisemitischen Beiträgen kann einen Bundespolizisten den Job kosten. Das gilt auch dann, wenn dies alles in der Freizeit geschah, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover zeigt. Es hat einer Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Dienst stattgegeben.

Der 34-jährige Polizeihauptmeister war zuletzt bei der Bundespolizeidirektion Hannover eingesetzt. Gegen ihn wurde im Jahr 2020 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Noch im Vorfeld der Erhebung der Disziplinarklage wurde ihm zunächst die Führung der Dienstgeschäfte verboten, Anfang 2022 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und seine Dienstbezüge wurden um die Hälfte gekürzt.

In der Disziplinarklageschrift wurde dem Beamten schwerpunktmäßig vorgeworfen, in seiner Freizeit Mitglied einer WhatsApp-Chatgruppe mit rechtsextremen und antisemitischen Beiträgen gewesen zu sein und sich mit den Mitgliedern der Chatgruppe auf eine Norwegenreise zu Schauplätzen des Zweiten Weltkriegs begeben zu haben, wo man das gemeinsame Ziel, sich widerrechtlich Wrackteile von abgestürzten Wehrmachtsflugzeugen zuzueignen, umsetzte. Außerdem wurden ihm weitere außerdienstliche Pflichtverstöße angelastet.

Laut VG reichte bereits die Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch die erkennbar gewordene rechtsextreme Haltung des Polizisten, um ihn als nicht mehr für den Polizeidienst tragbar anzusehen. Daneben sah das Gericht auch weitere Pflichtverstöße im In- und Ausland als erwiesen an, darunter ein waffenrechtliches Fehlverhalten. Einen Vorwurf aus der Disziplinarklageschrift (Erledigung privater Verrichtungen unter Nutzung der Dienst-IT während der Arbeitszeit) sah es hingegen nicht als erwiesen an.

Nach Auffassung des VG zeigte sich aber in dem Gesamtverhalten des Polizisten eine mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten nicht vereinbare charakterliche Schwäche. Seine Verhaltensweisen hätten das von der Öffentlichkeit in einen Polizisten als Repräsentant des Staates gesetzte Vertrauen endgültig zerstört.

Gegen das Urteil steht dem Beamten die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14.09.2023, 14 A 5022/22, nicht rechtskräftig

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