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Bundesländer: Dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

15.11.2021

Landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, die jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes der Klägerin steht direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude der Beklagten etwa fünf Meter von der Grenze entfernt ist. Gestützt auf die Behauptung, eine Innendämmung ihres Gebäudes könne nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden, verlangt die Klägerin von den Beklagten, dass diese die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand der Klägerin gemäß § 23a Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NW) dulden.

Das Amtsgericht (AG) hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision. Diese hat Erfolg. Der BGH hat das Urteil des AG wiederhergestellt; die Beklagten müssen es nun also dulden, dass die Klägerin die Wärmedämmung anbringt.

Von seinem rechtlichen Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht, das die einschlägige landesrechtliche Norm des § 23a NachbG NW für verfassungswidrig hielt, schon keine Sachentscheidung treffen dürfen. Gerichte seien dazu verpflichtet, Gesetze anzuwenden. Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig, so sei es gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) dazu verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Denn nur das BVerfG sei dazu befugt, ein nachkonstitutionelles Gesetz für nichtig zu erklären.

Der BGH seinerseits hat keinen Anlass für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Artikel 100 Absatz 1 GG gesehen, weil er § 23a NachbG NW für verfassungsgemäß hält. Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Regelungen dieser Art, die in mehreren Landesnachbargesetzen enthalten sind, sei gegeben. Allerdings unterfalle das private Nachbarrecht als Teil des bürgerlichen Rechts gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Für eine Gesetzgebung der Länder sei daher gemäß Artikel 72 Absatz 1 GG nur Raum, wenn der Bund die Materie nicht erschöpfend geregelt hat. Aber selbst bei umfassender Regelung der Materie durch den Bund könnten die Länder Gesetze erlassen, soweit das Bundesgesetz Regelungsvorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers enthält.

Das Nachbarrecht des Bundes regele in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden muss. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden muss. Aber der in Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) enthaltene Regelungsvorbehalt erlaube den Erlass neuer landesgesetzlicher Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch "anderen" als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Die bislang umstrittene Frage, wann eine "andere" Beschränkung vorliegt, sodass die Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht, lässt sich, wie der BGH nun grundsätzlich geklärt hat, nur auf der Grundlage einer vergleichenden Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen bestimmen. Das Landesrecht dürfe Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen; allerdings müsse dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.

Daran gemessen seien die landesrechtlichen Regelungen zur nachträglichen Wärmedämmung als "andere" Beschränkung anzusehen, sodass die Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben ist. Zwar bestehe die Rechtsfolge wie bei § 912 BGB in der Pflicht zur Duldung eines Überbaus. Aber obwohl die landesrechtlichen Regeln einen vorsätzlichen Überbau erlauben, bezögen sie sich tatbestandlich auf eine spezifische bauliche Situation, die sich von der in § 912 BGB geregelten Errichtung des Gebäudes unterscheidet. Sie setzten nämlich voraus, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst im Nachhinein erforderlich wird, und zwar durch neue öffentlich-rechtliche Zielvorgaben oder jedenfalls durch die Veränderung allgemein üblicher Standards infolge der bautechnischen Fortentwicklung. Landesrechtliche Normen dieser Art änderten gerade nichts daran, dass Neubauten – der Grundkonzeption des § 912 BGB entsprechend – so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet. Dementsprechend unterschieden sich die jeweiligen Regelungszwecke. Das Überbaurecht des § 912 BGB solle die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindern, und zwar nicht nur im Individualinteresse des Überbauenden, sondern auch im volkswirtschaftlichen Interesse. Die Beseitigung eines versehentlichen Überbaus bei der Errichtung eines Gebäudes lasse sich nämlich häufig nicht auf den überbauten Teil beschränken und solle nicht den Abriss eines Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils nach sich ziehen. Dagegen gehe es bei den Regelungen zur nachträglichen Wärmedämmung nicht darum, ob im Nachhinein ein Abriss erfolgen soll oder nicht. Sie setzten früher an und sollen dem Grundstückseigentümer von vornherein einen bewussten und geplanten Überbau zu dem spezifischen Zweck der nachträglichen energetischen Gebäudesanierung ermöglichen, wenn die Grenzbebauung die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erforderlich macht. Damit würden ebenfalls öffentliche Interessen verfolgt, aber andere als im Rahmen des § 912 BGB; die energetische Gebäudesanierung solle nämlich zur Energieeinsparung führen, die schon wegen der nunmehr durch das Klimaschutzgesetz vorgegebenen Verminderung von Treibhausgasemissionen im allgemeinen Interesse liegt.

Auch in materieller Hinsicht bestehen laut BGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23a NachbarG NW. Der Landesgesetzgeber habe den ihm bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG) zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, indem er differenzierte Vorgaben zu Inhalt und Grenzen der Duldungspflicht vorgesehen hat. Die Regelung erweise sich insbesondere als verhältnismäßig. Die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks sei erforderlich, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne werde schon dadurch gewahrt, dass die Überbauung die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen darf und ein finanzieller Ausgleich erfolgen muss.

Dass die § 23a Absatz 1 NachbarG Nordrhein-Westfalen genannten Voraussetzungen für die Duldungspflicht in der Sache vorliegen, hätten bereits die Vorinstanzen – von den Parteien unbeanstandet – festgestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2021, V ZR 115/20

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