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Bundesgesundheitsministerium: Muss Unterlagen zu Maskenbeschaffung herausgeben

24.01.2023

Das Bundesgesundheitsministerium ist zur Herausgabe von Informationen über die Beschaffung von FFP-2-Masken im Zuge der Corona-Pandemie verpflichtet. Herauszugeben sind Gutachten und anderweitige Stellungnahmen einer Beratungsgesellschaft und einer Anwaltskanzlei sowie dem Grunde nach auch E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn und der Unternehmerin Andrea Tandler. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden.

Das Ministerium hatte im März 2020 in einem so genannten Open-House-Verfahren die Beschaffung von Schutzmasken ausgeschrieben. Bei einem solchen Verfahren hat jedes Unternehmen, das die vorgegebenen Vertragsbedingungen und Preise akzeptiert, einen Anspruch auf Vertragsschluss. Dabei bot der Bund jedem Lieferanten einen Festpreis von 4,50 Euro pro FFP-2-Maske. Zur Unterstützung bei der Abwicklung der Beschaffungsverfahren beauftragte das Ministerium eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Anwaltskanzlei. Geliefert wurden mehr als eine Milliarde Masken.

Ob Maskenlieferanten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, ist Gegenstand zahlreicher zivilgerichtlicher Verfahren, die vor dem Landgericht (LG) Bonn anhängig waren und sind. Einer der dort klagenden Unternehmer beantragte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes beim Bundesgesundheitsministerium im Dezember 2020, ihm Zugang zu allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen der vom Ministerium beauftragten Beratungsgesellschaft und der Kanzlei zu gewähren. Eine andere Person beantragte im Januar 2021 unter Bezugnahme auf einen Artikel im "Spiegel" mit dem Titel "Spahns Schutzmasken-Fiasko", ihm sämtlichen Schriftverkehr zwischen Spahn und Tandler in den Jahren 2020 und 2021 zu übersenden. Das Ministerium lehnte die Anträge ab. Dagegen erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Die Klagen hatten weitestgehend Erfolg. Die vom Ministerium angeführten Versagungsgründe stünden der Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen, meint das VG Köln. Die pauschale Behauptung, eine Informationserteilung bedeute angesichts von mehreren zehntausend zu sichtenden Seiten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, greife im Hinblick auf die Größe des Ministeriums nicht durch.

Auch würden keine Beratungen der Behörde beeinträchtigt. Die Entscheidung über die Maskenbeschaffung sei abgeschlossen. Ein im Anschluss daran fortlaufender Beratungsprozess lasse sich auch nicht mit dem Argument des Ministeriums konstruieren, die begehrten Informationen beträfen auch die laufenden zivilgerichtlichen Verfahren.

Die Informationserteilung habe auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Der entsprechende gesetzliche Ausschlussgrund diene dem ordnungsgemäßen Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens. Er schütze hingegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht. Zudem habe das Ministerium nicht hinreichend dargelegt, welche nachteiligen Auswirkungen die Herausgabe der Informationen auf die zivilgerichtlichen Verfahren haben soll. Dafür, dass die Herausgabe der E-Mail-Korrespondenz zwischen Spahn und Tandler nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könnte, habe das Ministerium nichts Hinreichendes vorgetragen.

Die mit einem der Urteile ausgesprochene Pflicht zur Herausgabe der E-Mails erstreckt sich laut VG allerdings nicht auf solche Teile, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Inwieweit dieser Vorbehalt greift, sei durch das Ministerium zu prüfen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 19.01.2023, 13 K 2382/21 und 13 K 3485/21

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