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Bürgergeld: Leistung des Vereins "Sanktionsfrei" anzurechnen
Wenn ein Verein einem Bürgergeldempfänger Geld zuwendet,ohne dass ersichtlich ist, dass er dieses zurückfordern oder die Rückforderunggegebenenfalls gerichtlich durchsetzen wird, so ist das Geld bei denBürgergeldleistungen anzurechnen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Augsburgentschieden.
Im April 2024 stellte der Kläger beim Jobcenter einen Antragauf Bürgergeld. In der Folge legte er dem Jobcenter eine Quittung über denErhalt einer Zahlung des Vereins "Sanktionsfrei e.V. " in Höhe von500 Euro im Juli 2024 vor.
Mit Bescheid vom 05.08.2024 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 10.01.2025 bewilligte das Jobcenter dem KlägerBürgergeld für die Zeit von April 2024 bis März 2025. Die Zahlung des Vereins "Sanktionsfreie.V. " wurde dabei im Monat Juli 2024 (abzüglich derVersicherungspauschale von 30 Euro) bedarfsmindernd als Einkommenberücksichtigt. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, den Betrag zur Deckungseines Lebensbedarfs zu verwenden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben undgeltend gemacht, dass die Zahlung nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werdendürfe, da es sich um ein Darlehen handele. Auf Nachfrage des Gerichts hat derVerein "Sanktionsfrei e.V." mitgeteilt, die Zahlung habe alsdarlehensweise Überbrückung gelten sollen, da der Kläger nach seinerAntragstellung vom Jobcenter noch keine Leistungen erhalten hatte. EinenDarlehensvertrag gebe es nicht. Im Mai 2025 sei das Darlehen noch nicht zurückgezahltgewesen. Eine Rückzahlung werde dann erfolgen, wenn es dem Kläger finanziellmöglich sei.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei der Zahlung des Vereins "Sanktionsfreie.V. " handele es sich um anrechenbares Einkommen, hat das SG Augsburgentschieden.
Als Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II(SGB II) zu berücksichtigen seien Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einemSGB-II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden. Umeine solche Zahlung handele es sich vorliegend.
Nicht um anrechenbares Einkommen handele es sich hingegenbei einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGBgegenüber dem Darlehensgeber belastet ist. Vorliegend bestehe aber keinekonkrete Rückzahlungsvereinbarung. Nach der Auskunft des Vereins, eineRückzahlung solle dann erfolgen, wenn sie für den Kläger leistbar ist, seinicht davon auszugehen, dass er eine Rückzahlung der gewährten Zahlung erwartetoder gegen den Kläger durchsetzen wird.
Ebenfalls nicht als Einkommen anrechenbar seien ZuwendungenDritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistungeben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandessubstituieren sollen. Auch insoweit wäre ein glaubhaftesRückforderungsverlangen von Seiten des Vereins erforderlich, das gerade nichtnachgewiesen sei.
Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 02.07.2025, S 3 AS 68/25,rechtskräftig