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Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum: Ist unzulässig

14.03.2022

Das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main, das zu der Durchführung eines Bürgerentscheids führen sollte, ist nicht zulässig. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am Main hervor.

Geklagt hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens "Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main", weil die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main bereits im Februar 2020 in ihrem Beschluss das Bürgerbegehren als unzulässig erachtet hatte und damit keinen Bürgerentscheid durchführen wollte.

Diesen Beschluss hat das VG nunmehr als rechtmäßig erachtet. Damit ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Zur Begründung führt das VG im Wesentlichen aus, dass die Formulierungen und Fragestellungen in dem Text des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt seien. Zum Beispiel sei nicht klar formuliert, was mittlere und geringe Einkommen bedeuteten. Die Bürger wüssten nicht, ob und in welchen Einkommensklassen sie sich wiederfinden können. Damit bestehe die Gefahr, dass die unterschreibenden Bürger verschiedene Vorstellungen von dem Inhalt der Petition hätten.

Mit dem Begehren nach einer rückwirkenden Mietsenkung werde darüber hinaus in die gesellschaftsrechtlichen Verträge der ABG Frankfurt eingegriffen, was rechtlich zumindest problematisch sei. Es sei nicht klar, wie diese Rückwirkung rechtlich ausgestaltet werden sollte. Auch der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kostendeckungsvorschlag sei zu pauschal und hätte einer näheren Ausdifferenzierung bedurft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof Hessen einzulegen.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.03.2022, 7 K 201/20, nicht rechtskräftig

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