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Buchführungsdaten: Kritik an geplanter Verordnung zu digitaler Schnittstelle der Finanzverwaltung

06.02.2024

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) übt Kritik an der geplanten Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten.

Zwar sei die Implementierung einheitlicher standardisierter Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen ein wichtiger Schritt zur Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Dies könne den Arbeitsaufwand bei der Datenanalyse minimieren und damit zu beschleunigten Außenprüfungen beitragen. Sowohl aus Sicht der Verwaltung als auch des Steuerpflichtigen sei es zweckmäßig, durch die Bestimmung der Form der Datenzurverfügungstellung die bestehenden Datenzugriffswege des § 147 Absatz 6 Abgabenordnung (AO) an die technischen Möglichkeiten anzupassen. Es bedürfe jedoch einer klaren Abgrenzung zum bisherigen Z3-Zugriff, der für die gleichen Daten nicht parallel weiterhin möglich sein sollte.

Durch die Buchführungsdatenschnittstellenverordnung müsse ein rechts- und zukunftssicherer Rahmen geschaffen werden, der den Zeitpunkt und inhaltlichen Mindestumfang der bereitzustellenden Daten und deren Format präzise beschreibt, fordert die BStBK. Zugleich bedürfe es einer Konkretisierung der Rahmenbedingungen, unter denen die Daten zukünftig bereitzustellen sind. Dies sei mit Blick auf den hohen und kostenintensiven Umstellungsaufwand der Buchführungssysteme in den Unternehmen und den in §§ 158 Absatz 2 Nr. 2, 162 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 AO normierten Rechtsfolgen dringend erforderlich. Demnach hebe die Nichtzurverfügungstellung der erforderlichen Unternehmensdaten nach den Vorgaben der Schnittstelle die Vermutung der Richtigkeit der digitalen Buchführung auf und eröffne die Möglichkeit der Hinzuschätzung.

Der avisierte Mindestumfang an Daten, die vom Steuerpflichtigen gegebenenfalls aus unterschiedlichen Systemen zusammengeführt werden müssten, werde zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen, meint die BStBK. Eine solche einseitige Verlagerung von Belastungen auf den Steuerpflichtigen und seinen Berater lehnt die BStBK ab. Kritisch sei, dass der Entwurf auf einen nationalen Standard mit CSV-Dateien mit beschreibender XML-Datei abstellt. Mit einem nicht proprietären Standard, wie zum Beispiel SAF-T, sollte vielmehr an bewährte und international erprobte Standards angeknüpft werden.

Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass der Standard mit der avisierten Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich und den daran anknüpfenden transaktionalen Meldepflichten korrespondiert. Inhaltliche Überschneidungen, Mehrfachmeldungen beziehungsweise Meldeverpflichtungen von Daten in unterschiedlichen Formaten sollten vermieden werden. Das gelte gleichermaßen auch für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung in der Sozialversicherung (euBP), bei der Daten aus der Finanzbuchhaltung bereits seit Jahren freiwillig übermittelt werden können. Ab dem 01.01.2025 seien diese Daten verpflichtend elektronisch zu übermitteln.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 26.01.2024

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