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Brustvergrößerung: Kosten auch nach krebsbedingter Implantate-Entfernung nicht von Krankenkasse zu tragen

30.08.2022

Die Gesetzliche Krankenversicherung muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen. Das gilt laut Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen auch dann, wenn bei einer Frau bereits vorhandene Implantate wegen Brustkrebses entfernt werden mussten.

Geklagt hatte eine 52-jährige Frau, die bei sich schon als 26-jährige eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen hatte lassen. Als sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt war, wurde eine Brustkrebserkrankung diagnostiziert, sodass beide Implantate entfernt werden mussten. Zwei Jahre nach der Operation beantragte sie eine neue Brustvergrößerung und berief sich zur Begründung auf psychische Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer Situation zufrieden zu geben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche. Sie müsse keine Akzeptanz durch eine lange Therapie entwickeln, wenn es durch eine gezielte OP eine Lösung gebe. Außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer Reiz eine tragende Rolle im Rahmen der Sexualität.

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Denn es gehe bei den Implantaten um keine krebsbedingte Rekonstruktion; bei der OP sei es zu keiner Entfernung der Brustdrüsen gekommen. Es liege auch keine äußerliche Entstellung vor. Die Brüste seien zwar eher klein, aber zum Körperbild noch passend. Die angebotene Alternative eines Liftings habe die Frau abgelehnt.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Bei der Klägerin liege weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor noch eine entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose keinen Eingriff rechtfertigen. Das LSG hat den fehlenden Nachweis der psychischen Belastungen daher nicht bewertet.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.08.2022, L 16 KR 344/21

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