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Brustkrebsbehandlung: Nicht allein mit Enzym-Präparaten

13.10.2023

Eine Brustkrebserkrankung darf von einem Heilpraktiker nicht allein mit Enzym-Präparaten behandelt werden. Dies hat das Landgericht (LG) München II unter Hinweis darauf entschieden, dass Heilpraktiker dann, wenn Patienten eine schulmedizinische Behandlung erkennbar ablehnen und sich ausschließlich heilpraktisch behandeln lassen, die gleiche Verantwortung wie ein Facharzt haben.

Die Klägerin befand sich bereits in heilpraktischer Behandlung, als bei ihr der Verdacht auf einen bösartigen Tumor (Mama-Karzinom) aufkam. Die allein heilpraktische Behandlung des Knotens, unter anderem mit der Injektion von "Horvi"-Enzymen, blieb ohne Erfolg. Nach Amputation ihrer Brust wandte sich die Klägerin gegen die heilpraktische Behandlung und verlangte unter anderem Schmerzensgeld.

Heilpraktiker schulden laut LG München II den Standard, der von sorgsamen und gewissenhaften Behandlern bei den zur Anwendung gekommenen Verfahren erwartet werden kann. Dabei dürfe das Fundament komplementärmedizinischer Vorstellungen zugrunde gelegt werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse und evidenzbasiert-klinische Erfahrungen dürften dabei jedoch nicht außer Betracht bleiben.

Je mehr die Umstände aus Sicht des Heilpraktikers dafür sprechen, dass der Patient die alleinige Behandlungsverantwortung in seine Hände gelegt hat, umso mehr nähere sich die von ihm geschuldete Sorgfalt derjenigen an, die von einem Facharzt der Fachrichtung erwartet werden kann, in das die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt.

Landgericht München II, Beschluss vom 07.08.2023, 1 O 1001/23

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