Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Auch vereinnahmte beziehungsweise verausgabte Umsatzsteuerbeträge zu erfassen
Umsatzsteuer-Bescheinigungen: Zuständiges Finanzamt bei umsatzsteuerrechtlicher Organschaft
Brexit: Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31.01.2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31.12.2020 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31.03.2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen. Dies teilt das Bundeszentralamt für Steuern mit.
Es betont, dass die Antragsfrist für den Vergütungszeitraum 2020 damit nicht am 30.09.2021, sondern bereits sechs Monate früher endet. Anträge aus und nach Großbritannien müssten daher spätestens bis zum 31.03.2021 eingereicht werden. Wer einen Antrag erst nach Ablauf des 31.03.2021 einreicht, müsse damit rechnen, dass eine Vergütung abgelehnt wird.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 09.02.2021