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Brandbeseitigungskosten: Sind sofort abzugsfähig
Für den Erwerb einer Immobilie zur Erzielung von Mieteinahmen stellt sich regelmäßig die Frage, welche Kosten zu den Anschaffungs- und Herstellungs- oder Werbungskosten gehören. In einem Fall vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf, über den der Bund der Steuerzahler (BdSt) berichtet, ging es um die steuerliche Berücksichtigung der Kosten nach einem Gebäudebrand.
Der Steuerzahler hatte das Gebäude in einem mangelhaften Zustand erworben und sodann renoviert. Zwischenzeitlich brach ein Brand aus. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudeteils anfangs nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten an, sondern ordnete sie den Herstellungskosten zu. Diese mindern die Steuern über die Absetzung für Abnutzung nur schrittweise.
Laut BdSt stellte das Gericht klar, dass die Brandbeseitigungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten gelten. Diese Aufwendungen seien notwendig gewesen, um die Immobilie nach einer Renovierung wieder vermieten zu können. Es habe sich dabei gerade nicht um neue bauliche Maßnahmen gehandelt, sondern lediglich um die Beseitigung des Brandschadens im Gebäude sowie des zerstörten Inventars der Vormieterin.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom März 2024 zu Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 10 K 2184/20 E