Ermäßigt zu besteuernder Linienverkehr: Regelmäßigkeit entscheidend
Polnische Einzelhandelssteuer und ungarische Werbesteuer: Mit EU-Beihilferecht vereinbar
Bonuszahlungen von Krankenkassen: Steuerliche Auswirkungen
Viele gesetzliche Krankenkassen fördern gesundheitsbewusstes Verhalten bei ihren Mitgliedern, indem sie Bonusprogramme anbieten. Erhält ein Mitglied einen Bonus in Form einer Geldprämie, kann es sein, dass sich diese Prämie nachteilig auf den seit 2010 geltenden Steuerabzug der Krankenkassenbeiträge auswirkt. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Steuerlich irrelevant seien solche Prämien, die der Versicherte als Erstattung zuvor getätigter Ausgaben erhält. Dabei sei es unerheblich, ob der Rechnungsbetrag des Versicherten eins zu eins oder in Form einer Pauschale ausgeglichen wird. Dem liege eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde, die am 27.08.2020 veröffentlicht worden sei.
Bereits 2016 habe der BFH geurteilt, dass Bonuszahlungen durch Krankenkassen den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Steuererklärung nicht mindern, wenn den Versicherten zuvor konkrete Kosten entstanden sind, die nicht mit dem Leistungsumfang der Basiskrankenversicherung abgedeckt sind.
Im aktuellen Fall sei darüber hinaus die Auszahlung einer Pauschale durch die Krankenkasse zur Abgeltung kategorisierter Gesundheitsmaßnahmen verhandelt worden, so die Lohnsteuerhilfe. Der Kläger habe die Kürzung des Sonderausgabenabzugs um die von der Krankenkasse erhaltene pauschale Geldprämie für die Erfüllung eines Bonushefts, nicht hinnehmen wollen. Die Rechtsprechung habe die bestehenden Regelungen daher um die Auszahlung solcher Pauschalen erweitert.
Krankenkassenboni, die im Zusammenhang mit der Basisversicherung oder losgelöst von privat ausgelegten Kosten für Gesundheitsmaßnahmen stehen, würden in der Steuererklärung als Beitragsrückerstattung gewertet, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Es erfolge eine Anrechnung auf die Krankenkassenbeiträge. Darunter falle eine Extra-Belohnung der Krankenkasse zum Beispiel für die Inanspruchnahme jährlicher Zahnvorsorgeuntersuchungen oder für Schutzimpfungen, deren Kosten ohnehin von der Krankenkasse übernommen werden. Hier werde das Verhalten des Versicherten belohnt, ohne dass diesem Kosten entstanden sind. Solche Boni minderten daher den Sonderausgabenabzug. Dasselbe treffe auf Dividenden zu, die Krankenkassen an ihre Mitglieder für bestimmte Beitragsjahre aufgrund von erwirtschafteten Überschüssen auszahlen.
Für die Einkommensteuererklärung sei es also notwendig zu differenzieren, ob einer Prämie von der Krankenkasse vorab entstandene Kosten zugrunde liegen, die vom Versicherten getragen wurden, oder nicht. Wer das weiß, könne seinen Steuerbescheid dahingehend auf einen Steuerabzug überprüfen. Die Krankenkassen meldeten Prämienzahlungen nämlich direkt an die Finanzbehörden, die diese dann bearbeiteten. Sollte eine falsche Einordnung einer Prämie zugrunde liegen, könne ein Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben werden.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 13.10.2020