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Bonuszahlungen der Krankenkassen: Können absetzbare Krankenversicherungsaufwendungen mindern

29.10.2021

Beitragserstattungen der Krankenkassen können die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsaufwendungen mindern. Auch Bonuszahlungen könnten wie eine Beitragsrückerstattung einzuordnen sein, informiert der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Bei den Bonusleistungen sei zu unterscheiden zwischen sonderausgabenneutralen und sonderausgabenmindernden Bonusleistungen.

Mit Urteil vom 06.05.2020 habe es der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, dass auch pauschale Bonuszahlungen sonderausgabenabzugsneutral sein können, sofern die pauschale Bonuszahlung ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit tatsächlichen Krankheitsaufwendungen steht. Die Bonuszahlung stehe dann nicht im Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz.

Den Beitragsrückerstattungen sind laut Steuerberaterverband auch Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen für einen Wahltarif zuzurechnen. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn eine unmittelbare Mittelverwendung zu Gunsten einer Gesundheitsmaßnahme nachgewiesen werden kann (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2021, 4 K 1017/20, rechtskräftig)

Laut Steuerberaterverband bleibt zu hoffen, dass Krankenkassen diese Unterscheidung zwischen Versicherungsleistungen (keine Sonderausgabenminderung) und Beitragsrückerstattungen (Sonderausgabenminderung) bei der elektronischen Datenübertragung für den Veranlagungszeitrum 2021 berücksichtigen werden.

Offen war nach Angaben des Verbandes die Frage, ob auch eine (pauschale) Bonusleistung einer privaten Krankenversicherung zwingend sonderausgabenmindernd zu berücksichtigen ist. Zumindest wenn ein gesamter bereits ausgezahlter jährlicher Bonus auf einen Erstattungsbetrag angerechnet wird, handele es sich um einen sonderausgabenmindernden Selbstbehalt (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).

Im Entscheidungsfall habe der privat krankenversicherte Kläger einen Bonus erhalten, der auf die erstattungsfähigen Krankheitskosten angerechnet wurde. Dieser Bonus stehe im Zusammenhang mit den Basiskrankenversicherungsaufwendungen, weil durch diese Bonusregelung zu einem kostenbewussten beziehungsweise sogar kostenvermeidenden Verhalten bewegt werden soll. Letztlich bleibe der Bonus von 30 Euro im Monat (= 360 Euro im Jahr) erhalten, wenn keine oder geringere Gesundheitsaufwendungen vorliegen.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 25.10.2021

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