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Böhmermann scheitert in "Honig-Streit" in zweiter Instanz: Zulässige Satire

19.07.2024

In dem von ihm gegen eine sächsische Imkerei angestrengten Eilverfahren ist der Satiriker Jan Böhmermann auch in zweiter Instanz gescheitert. Die Imkerei darf damit bis auf weiteres das Bild und den Namen des ZDF-Moderators für seinen Honig verwenden. Es handele sich um zulässige Satire, so das Oberlandesgericht (OLG) Dresden.

Böhmermann hatte am 03.11.2023 in der Fernsehsendung "ZDF Magazin Royale", über "Beewashing" berichtet und dort unter anderem die Praxis kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit und Artenschutz schmücken könnten. Hierzu hatte er das Logo und Ausschnitte aus dem Werbevideo der sächsischen Bioimkerei gezeigt, außerdem ein Foto ihres Geschäftsführers.

Die Imkerei reagierte darauf, indem sie unter anderem in ihrem Online-Shop so genannten beewashing-Honey vertrieb, der dort als "Böhmermann-Honig" und "Böhmermann-Bundle" (drei Mal "Böhmermann-Honig") beworben wurde; auf den Gläsern selbst findet sich der Name Böhmermanns nicht. Außerdem warb die Imkerei in einem Dresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit dem Bild Böhmermanns, einem im Vordergrund befindlichen Glas "beewashing-Honey" und dem Zusatz "führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt".

Ein Eilantrag des Satirikers mit dem Ziel, jegliche Werbung mit seinem Namen oder seinem Bild zu verbieten, war schon vor dem Landgericht erfolglos. Diese Entscheidung hat das OLG jetzt bestätigt. Bei der Abbildung auf dem Plakat handele es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte, dessen sich die Imkerei in satirischer Weise bedient habe. Durch die Bezeichnung Böhmermanns als "führender Bienen- und Käferexperte" habe sich die Imkerei satirisch-spöttisch damit auseinandergesetzt, dass sich der Verfügungskläger als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist sehe und zu einer Vielzahl von Themen einen Expertenstatus für sich reklamiere. Die Imkerei habe damit nicht allein den Werbewert Böhmermanns für ihre Geschäftsinteressen ausgenutzt, sondern zugleich in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Dies müsse der Moderator hinnehmen.

Auch die Namensnennung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht Böhmermanns nicht. Die Werbung mit seinem Namen greife zwar in seine Rechte ein. Angesichts der erkennbar satirischen Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen sei, sondern sich die Imkerei damit auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr habe setzen wollen, gehe das Recht auf Meinungsäußerung in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse Böhmermanns am Schutz seiner Namensrechte vor.

Gegen das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Urteil sind keine Rechtsmittel mehr gegeben.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 18.07.2024, 4 U 323/24

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