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BMF-Entwurf zu Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung: Steuerberaterkammer begrüßt Erläuterungen

09.09.2021

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt in einer Stellungnahme die Erläuterungen im Entwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung gemäß § 6b Umsatzsteuergesetz (UStG). Außerdem regt die BStBK an, das noch ausstehende BMF-Schreiben zu den umsatzsteuerrechtlichen Reihengeschäften frühzeitig in die Verbändeanhörung zu geben.

Die BStBK weist darauf hin, dass der Berufsstand seit der Verabschiedung der "Quick fixes" im Dezember 2018 und Umsetzung im UStG zum Januar 2020 zahlreichen Rechtsunsicherheiten in der Beratungspraxis ausgesetzt gewesen sei. Probleme habe es vor allem im Bereich der Zusammenfassenden Meldung, bezüglich der Definition des Verwendens der USt-IdNr. beziehungsweise der Ansässigkeit des Unternehmers sowie der richtigen Behandlung von Zerstörung, Verlust und Diebstahl im Rahmen des § 6b Absatz 6 Satz 4 UStG gegeben.

Diesen Unsicherheiten zu zahlreichen Definitionen werde im Entwurf weitestgehend begegnet. So sehe der Abschnitt 6b.1. in Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Entwurf nunmehr eine Definition zu den Voraussetzungen des Konsignationslagers vor, die dem Rechtsanwender mangels Grundlage im § 6b UStG bislang vorenthalten geblieben sei. Allerdings weist die BStBK in diesem Zusammenhang darauf hin, dass beim Verweis auf Artikel 17a Absatz 1 wohl fälschlicherweise die Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStVO) genannt sei. Wahrscheinlich sei hier indes die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) gemeint.

Durch die Erläuterungen im zweiten Absatz desselben Abschnitts des UStAE würden den Steuerpflichtigen nun ferner präzise Hinweise für die Auslegung des Begriffs der Ansässigkeit nach § 6b Absatz 1 Nr. 2 UStG gegeben, zeigt sich die BStBK zufrieden. Bisher hätten insoweit lediglich – für die Finanzverwaltung nicht verbindliche – Verlautbarungen des Mehrwertsteuerausschusses vorgelegen. Dies führe auf Seiten der Steuerpflichtigen und ihren Beratern zu mehr Rechtssicherheit und könne zur Entlastung der Verwaltung sowie der Finanzgerichte beitragen.

Auch die zahlreichen anschaulichen Beispiele in den Absätzen 6, 17 sowie 22 des Abschnitts 6b.1. UStAE-E könnten den Steuerberatern und ihren Mandanten als gute Richtschnur unter anderem etwa zu den Themenkomplexen der Melde- und Registrierungspflichten beziehungsweise zum Ablauf der Zwölf-Monats-Frist nach § 6b Absatz 3 UStG dienen.

Die ausführliche Stellungnahme der BStBK steht auf deren Internetseiten zum Download bereit.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 07.09.2021

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