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Blitzermessungen: Auch ohne Rohmessdaten verwertbar?

23.04.2025

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bittet den Bundesgerichtshof (BGH) um Entscheidung, ob Blitzermessungen trotz fehlender Rohmessdaten verwertet werden dürfen.

Die in Deutschland zu Geschwindigkeitsmessungen eingesetzten Blitzer speichern die bei der Messwertermittlung erzeugten und verarbeiteten Daten nicht. Ohne Kenntnis dieser Rohmessdaten aber ist es einem Betroffenen nicht möglich, das amtliche Messergebnis nachträglich zu überprüfen. Die saarländischen Gerichte dürfen einen Betroffenen, der sich gegen das Messergebnis wendet, in einem solchen Fall daher nicht allein auf Grundlage des Messergebnisses verurteilen.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) des Saarlandes vom 05.07.2019 (LV 7/17), wonach es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren fehlt, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert werden und dem Betroffenen dadurch im Einzelfall eine nachträgliche Überprüfung des amtlichen Messergebnisses nicht möglich ist.

Gerichte in anderen Bundesländern sind an die Entscheidung des saarländischen VerfGH nicht gebunden. Die Verfassungs- und Obergerichte der anderen Bundesländer sind der Rechtsprechung des VerfGH des Saarlandes bislang auch alle entgegengetreten.

Daher, so das OLG Saarbrücken, bestehe derzeit eine Rechtsungleichheit innerhalb der Bundesrepublik. Um diese zu beseitigen, bittet das Gericht den BGH um eine Entscheidung zu der Thematik.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 10.04.2025

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