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Blitzeinschlag in Flugzeug: Kann außergewöhnlicher Umstand sein

17.10.2025

Ein Flugzeug wirdvon einem Blitz getroffen; infolge obligatorischer Sicherheitsüberprüfungenkann es erst verspätet wieder eingesetzt werden. Ein Reisender kommt deswegendeutlich verspätet am Zielort an. Eine Ausgleichszahlung steht ihm möglichweisedennoch nicht zu, wie ein vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelandeterFall zeigt.

Ein Flugzeug derAustrian Airlines wollte gerade in Rumänien landen, als es von einem Blitzgetroffen wurde. Es folgten obligatorische Sicherheitsinspektionen, deretwegendas Flugzeug den folgenden Flug nach Wien nicht wie geplant durchführen konnte.Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug übersieben Stunden verspätet in Wien an. Er trat die durch diese Verspätungentstandene potenzielle Forderung an AirHelp ab. Das Unternehmen verlangte eineAusgleichszahlung von 400 Euro von Austrian Airlines. Die Fluggesellschaftberuft sich auf den Blitzeinschlag als außergewöhnlichen Umstand.

Der EuGH stimmt mitihr darin überein: Der Unionsgesetzgeber habe in den Begriff der"außergewöhnlichen Umstände" die mit der Durchführung desbetreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen,darunter die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem dasFlugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, seinicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden. Er seidaher nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffendenLuftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar.

DieseSchlussfolgerung ermögliche es, das Ziel der Sicherheit der Fluggäste zugewährleisten, so der EuGH. Sie verhindere, dass für Airlines Anreizegeschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen und derAufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwerteinzuräumen als dem Sicherheitsziel.

Um sich von derVerpflichtung zu befreien, den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zuleisten, müsse das Luftfahrtunternehmen ferner nachweisen, dass es allezumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichenUmstands und seine Folgen, etwa eine große Verspätung, zu vermeiden. Das müssedas vorlegende Gericht nun für den vorliegenden Fall beurteilen.

EuropäischerGerichtshof, Urteil vom 16.10.2025, C-399/24

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