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"Blessed"-Schriftzug auf Hoodie: Keine Markenverletzung

23.08.2022

Ein Schriftzug, der auf der Vorderseite eines Kleidungsstückes (hier: einem Hoodie) angebracht ist, stellt nicht unbedingt einen Herkunftshinweis dar. Laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main misst der Verkehr solchen Schriftzügen vielmehr häufig einfach dekorativen Charakter zu, was eine Markenverletzung durch den Schriftzug ausschließe.

Im konkreten Fall ging es um den Schriftzug "BLESSED", den eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin (= Beklagte) im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit einem so genannten Markenbotschafter auf die Vorderseite von Hoodies hatte drucken lassen. Hintergrund war, dass der betreffende Markenbotschafter – ein brasilianischer Fußballer – das Wort "Blessed" auf seinem Nacken tätowiert hatte. Auf den Hoodies waren zudem Hinweise auf die Marken der Beklagten angebracht.

Der Kläger, ein Frankfurter Gastronom, ist Inhaber der Wort-Bildmarke "#Blessed", die als weißer Schriftzug auf weißem Grund unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Er nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes "BLESSED" beeinträchtige seine Markenrechte nicht. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden.

Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebracht habe. Das englische Wort bedeute "gesegnet". Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.06.2022, 6 U 40/22, unanfechtbar

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