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"Blaulicht-Journalist": Erhält keine Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung des Autobahn-Seitenstreifens

15.12.2023

Ein Journalist berichtet über Verkehrsunfälle auf Autobahnen – und wollte deswegen die Seitenstreifen und Betriebsausfahrten auf Autobahnen nutzen. Auf entsprechende Genehmigungen hat er jedoch keinen Anspruch, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden hat.

Damit er Unfallstellen auf Autobahnen anfahren und zeitnah erreichen kann, hatte der Journalist beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Befahren des Seitenstreifens, zum Halten auf dem Seitenstreifen und zum Betreten des Seitenstreifens sowie zur Nutzung der Betriebsausfahrten auf Bundesautobahnen beantragt. Das Regierungspräsidium lehnte dies mit Verweis auf die Verkehrssicherheit ab.

Der Reporter habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmen, hält der VGH fest. Deren Erteilung stehe im Ermessen des Landes und der Autobahn GmbH des Bundes.

Das Ermessen sei nicht zugunsten des Reporters auf null reduziert – auch nicht mit Blick auf seine Presse-, Rundfunk- oder Informationsfreiheit oder Berufsfreiheit. Ein etwaiger Eingriff in diese Grundrechte könne jedenfalls durch den ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Schutz von Leib und Leben Dritter gerechtfertigt werden. Durch die von ihm begehrten Nutzungen der Autobahn würden Leib und Leben anderer Personen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Insbesondere bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko sowie die Gefahr, dass Einsatzkräfte bei der Anfahrt von Unfallstellen sowie ihrem dortigen Einsatz behindert würden.

Land und Autobahn GmbH hätten das ihnen eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Deshalb habe der Journalist keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag nochmals neu entschieden wird. Land und GmbH hätten die grundrechtlich geschützten Interessen des Reporters erkannt und ermessensfehlerfrei mit den entgegenstehenden Interessen, insbesondere mit der Verkehrssicherheit und dem damit einhergehenden Schutz von Leib und Leben Dritter abgewogen. Mildere Mittel als die Ablehnung – etwa eine Markierung des Fahrzeugs des Reporters oder das Anbringen einer gelben Rundumleuchte – seien rechtlich nicht zulässig oder nicht geeignet, die durch die begehrten Ausnahmegenehmigungen entstehenden Gefahren hinreichend abzuwenden. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023, 13 S 1059/22

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