Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Blasenmittel: Unzulässige Gesundheitswer...

Blasenmittel: Unzulässige Gesundheitswerbung untersagt

24.08.2021

Das Landgericht (LG) Berlin hat der AN Schweiz AG unzulässige Werbeaussagen zur angeblich gesundheitsfördernden Wirkung eines Blasenmittels untersagt. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen eigenen Angaben zufolge unter anderem vorgeworfen, Kunden mit unbelegten Aussagen über einen vermeintlich vollständigen Schutz vor Blasen- und Harnwegsinfektionen in die Irre zu führen.

Das in der Schweiz ansässige Unternehmen habe das Nahrungsergänzungsmittel BlasenFitForte in seinem bundesweit erhältlichen Katalog wie ein Wundermittel angepriesen, führt der vzbv aus: Das Mittel mache Schluss mit Blasenschwäche und Inkontinenz, schütze vollständig vor Blasenentzündungen, verhindere Harnwegsinfektionen, lindere Unterleibsschmerzen und einiges mehr. Der vzbv habe die Behauptungen als irreführende und unzulässige Gesundheitswerbung kritisiert und das Unternehmen nach erfolgloser Abmahnung verklagt.

Die Richter hätten sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass insgesamt elf Werbeaussagen gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstießen. Danach dürften Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollten Verbraucher EU-weit vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. Eine solche Zulassung habe es für keine der Behauptungen über die vermeintlich gesundheitsfördernde Wirkung des Blasenmittels gegeben, betont der vzbv.

Ein Teil der Aussagen habe nach Auffassung des LG Berlin außerdem gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoßen, teilt der vzbv weiter mit. Die Verordnung verbiete es grundsätzlich, einem Lebensmittel in der Werbung Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die Richter hätten zudem darauf hingewiesen, dass die Werbeaussagen über die weitreichende Wirkung des Präparats nicht durch die Studien gedeckt seien, die das Unternehmen dem Gericht vorgelegt hatte.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 16.08.2021 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2021, 102 O 5/20, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen