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Bildberichterstattung: Boris Beckers Ehefrau muss Veröffentlichung von Fotos an italienischer Tankstelle hinnehmen

29.12.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat anhand vonzwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub desehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzenzwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, undunzulässiger Bebilderungen herausgestellt.

Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielerswendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitungim Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, dass sie und Boris Beckerauf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bilddes Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien.

Das Landgericht (LG) hatte die Beklagte antragsgemäßverurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegeneingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG hinsichtlich desTankstellenfotos Erfolg.

Zutreffend habe das LG die Veröffentlichung des Fotos derKlägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt, meint das OLG.Das Foto diene nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignisder Zeitgeschichte.

Der Presseartikel befasse sich zwar mit dem Hotel, dessenPreisen und Essen und betone die auf dem Bild ersichtliche "Rauchpause"des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils derÖffentlichkeit auf den im Bericht "angedeuteten (vermeintlichen) Kontrastzwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem `Luxus-Urlaubdes Paares andererseits erstrecken", erläutert das OLG. Dies erfasse aberbereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker. Zu bewerten sei zudem,dass die Bildberichterstattung ihre Privatsphäre betreffe. Das Foto zeige dieKlägerin in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, "in derdie Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung habendurfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden". Unabhängig von derFrage der Einsehbarkeit des Balkons habe sie die berechtigte Erwartung habendürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs undAlltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörendenBalkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zuverweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.

Aus Sicht des OLG zu Unrecht hat das LG dagegen auch das sogenannte Tankstellenfoto untersagt. Hier handele es sich um ein Bildnis aus demBereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub.Es zeige die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privatenSituation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in denRandbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass diezugrunde liegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussionallgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrastzwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstildes Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache diessichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit derNichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beimBundesgerichtshof begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2025,16 U 156/24, nicht rechtskräftig

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