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Biersteuer: Nicht auf von Hobbybrauer hergestelltes, zum Probieren angebotenes Bier

13.03.2024

Es entsteht keine Biersteuer auf ein von einem Hobbybrauer hergestelltes Bier, dass dieser unentgeltlich zum Probieren anbietet. So das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Fall eines Hobbybrauers, der an einer Veranstaltung teilgenommen hatte, bei der sich Hobbybrauer über ihre Erfahrungen austauschen konnten.

Nach § 14 Absatz 1 des Biersteuergesetzes (BierStG) entstehe die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließe sich eine Steuerbefreiung an. Gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 2 BierStG stelle unter anderem die Herstellung von Bier ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr dar. Steuerschuldner sei in diesen Fällen unter anderem der Hersteller des Biers.

Im zugrunde liegenden Fall habe der Kläger, ein Hobbybrauer, habe zwar keine Erlaubnis für die Herstellung des fraglichen Bieres gehabt. Das von ihm hergestellte Bier sei jedoch nach § 29 Absatz 2 BierStG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des BierStG (BierStV) steuerfrei. Nach der letztgenannten Vorschrift sei Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Steuer befreit.

Der Kläger habe sein Bier, das er zuvor ausschließlich zum eigenen Gebrauch hergestellt habe, auf einer Veranstaltung anderen Hobbybrauern unentgeltlich zum Probieren angeboten.

Vor dem Hintergrund des Artikels 6 der Richtlinie 92/83/EWG sei § 41 Absatz 1 Satz 1 BierStV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass von dieser Steuerbefreiung nicht nur das von einem Hobbybrauer in eigener Person, sondern auch das von seinen Familienangehörigen und seinen Gästen verbrauchte Bier erfasst wird, so das FG. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber (§ 29 Absatz 2 BierStG) und der deutsche Verordnungsgeber (§ 41 Absatz 1 Satz 1 BierStV) Artikel 6 der Richtlinie 92/83/EWG bezüglich der Personen, die das von einem Hobbybrauer hergestellte Bier steuerfrei verbrauchen dürfen, nur teilweise umsetzen wollten.

Eine entsprechende Regelung habe bereits § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes von 1994 enthalten. Zudem handele es sich bei Artikel 6 der Richtlinie 92/83/EWG zwar um eine fakultative Steuerbefreiung. Gleichwohl eröffne diese Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis, den Kreis der Personen, die das von einem Hobbybrauer hergestellte Bier steuerfrei verbrauchen dürfen, abweichend zu bestimmen. Artikel 6 der Richtlinie vermittele daher kein Wahlrecht der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der fakultativen Steuerbefreiung, auf das sich der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber berufen könnte.

Nach Überzeugung des FG sind die anderen Hobbybrauer, die an der Veranstaltung teilgenommen und das von dem Kläger hergestellte Bier probiert haben, als dessen Gäste im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 92/83/EWG anzusehen. Der Wortlaut der Bestimmung enthalte keinen näheren Hinweis darauf, welche Personen Gäste sein können. Nach dem Wortlaut der Regelung komme es nur darauf an, dass es sich um die Gäste der Person handelt, die das Bier gebraut hat. Dem 9. Erwägungsgrund zur Richtlinie 92/83/EWG, der zur Auslegung herangezogen werden kann, könne entnommen werden, dass eine Steuerbefreiung unter anderem für Bier vorgesehen werden sollte, das für den Eigenverbrauch und nicht zu gewerblichen Zwecken hergestellt worden ist. Es komme für die Steuerbefreiung daher entscheidend darauf an, dass das Bier nicht zu gewerblichen Zwecken hergestellt und nicht verkauft wird.

Demgegenüber lasse sich weder Artikel 6 der Richtlinie 92/83/EWG noch dem 9. Erwägungsgrund zu der Richtlinie eine Einschränkung der vorgesehenen fakultativen Steuerbefreiung des Inhalts entnehmen, dass der Verbrauch des von der Privatperson hergestellten Biers nur im privaten Bereich – etwa in ihrer Wohnung – und aus einem privaten Anlass stattfinden darf. Denn auch für die Steuerbefreiung des Verbrauchs des Biers durch die Privatperson selbst oder deren Familienangehörige komme es nicht darauf an, wo dieser Verbrauch stattfindet.

Der Kläger habe das von ihm hergestellte und von den anderen Teilnehmern der Veranstaltung probierte Bier nicht verkauft, wie dies sowohl § 41 Absatz 1 Satz 1 BierStV als auch Artikel 6 der Richtlinie 92/83/EWG erfordern. Nicht befreit von der Verbrauchsteuer sei das zu gewerblichen Zwecken hergestellte Bier (9. Erwägungsgrund zur Richtlinie 92/83/EWG). Unstreitig hätten die anderen Teilnehmer der Veranstaltung für das von ihnen probierte Bier an den Kläger kein Entgelt entrichtet. Der Kläger habe das Bier den anderen Teilnehmern der Veranstaltung unentgeltlich zum Probieren angeboten.

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2875/19 VBi

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