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Biermischgetränke: Günstige Besteuerung bleibt

14.02.2022

Der Bund hat Bayerns Forderung zur Beibehaltung der günstigeren Besteuerung von Biermischgetränken aufgegriffen. Dies teilt das Finanzministerium Bayern mit.

Es gehe darum "Bayerns wunderbare Vielfalt mit seinen vielen kleinen und mittelständischen Brauereien" zu erhalten, so der Finanzminister des Landes Albert Füracker (CSU). Deswegen fordere der Freistaat bereits seit Jahren eine dauerhafte Senkung der Biersteuer. Zuletzt habe sich Bayern zusammen mit anderen Ländern für die Beibehaltung einer grundsätzlich günstigeren Berechnungsmethode bei der Biersteuer auf Biermischgetränke eingesetzt. Dieser Einsatz habe sich nun gelohnt: Der Bund wolle die bisher günstigere Besteuerung von Biermischgetränken bis Ende 2030 beibehalten, so Füracker anlässlich des vom Bund vorgelegten Referentenentwurfs für ein Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz.

"Eine niedrige Biersteuer auf Biermischgetränke ist ein wichtiger Baustein zur Unterstützung, reicht aber für die von der Pandemie schwer getroffene Brauereibranche bei weitem nicht aus. Wir brauchen eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel und werden uns weiter dafür stark machen! Bayerns Gastronomie leidet mit am stärksten unter den Folgen der Pandemie und steht vor großen Herausforderungen. Der Freistaat setzt sich deshalb weiter für eine auf Dauer niedrige Mehrwertsteuer in Gastronomiebetrieben, auch auf Getränke, ein", stellt Füracker klar.

Ergänzend führt das Finanzministerium Bayern aus, dass aufgrund einer Richtlinie der EU bis 31.12.2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen seien. Hinsichtlich der Besteuerung so genannter Biermischgetränke eröffne der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31.12.2030 unberücksichtigt zu lassen. Im Referentenentwurf zum Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz sei die Fortführung dieser bisherigen, für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstigeren Praxis bis Ende 2030 entsprechend vorgesehen.

Aufgrund der pandemischen Lage seien in den Jahren 2021 und 2022 befristet die gestaffelten Biersteuersätze für kleine und mittelständische Brauereien (so genannte Biersteuermengenstaffel) auf das Niveau des Jahres 2003 abgesenkt worden. Bayern fordere eine dauerhafte Rückführung der Steuersätze auf dieses Maß.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, unterlägen seit dem 01.07.2020 befristet bis zum 31.12.2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Bayern habe sich bereits in der Vergangenheit für eine dauerhafte Absenkung und für das Einbeziehen von Getränken stark gemacht.

Finanzministerium Bayern, PM vom 11.02.2022

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