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BGH zu Rücknahmepflicht: Wer die Rücknahme verweigert, kann Nebenpflichten verletzen

13.02.2024

Weigert sich ein Verkäufer nach wirksamem Rücktritt des Käufers, die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, kann dies Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verletzen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitteilt.

Die Verletzung der Rücknahmeverpflichtung könne dann zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Absatz 1 BGB führen. Die umstrittene Frage, ob der Verkäufer gem. § 346 Absatz 1 BGB grundsätzlich eine Pflicht zur Rücknahme der Kaufsache hat, habe der BGH jedoch ausdrücklich offengelassen.

Im konkreten Fall hatte ein Bauunternehmen von einem Lieferanten 22.000 Tonnen Recycling-Schotter gekauft. Vier Jahre später stellte sich heraus, dass dieser mit Arsen belastet war. Der Lieferant weigerte sich jedoch, den Vertrag rückabzuwickeln und das Material zurückzunehmen. Das Bauunternehmen musste – aufgrund eines durch die Bauherrin angestrengten Prozesses – das Material selbst entfernen und neues einbringen.

In einem ersten Prozess verklagte es daraufhin den Lieferanten erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises und Übernahme der Mehrkosten für neuen, mangelfreien Schotter. Weil der Lieferant aber weiterhin den entfernten Schotter nicht abholte, verklagte das das Bauunternehmen ihn ein zweites Mal, unter anderem auf Übernahme der Kosten für den Ausbau und Abtransport des Schotters (mit über 800 Lkw-Fuhren) in Höhe von circa 1,3 Millionen Euro.

In den beiden ersten Instanzen verlor er, doch vor dem BGH hatte er nun Erfolg. Im Hinblick auf die Kosten für den Abtransport des Schotters führten die Karlsruher Richterinnen und Richter laut BRAK aus: Zwar sei umstritten, ob aus § 346 Absatz 1 BGB – spiegelbildlich zu § 433 Absatz 2 BGB – eine Verpflichtung zur Rücknahme der Kaufsache bestehe. Dieser Streit sei hier aber nicht zu entscheiden.

Denn der hier allein geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Absatz 1 BGB könne sich hier bereits aus der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Absatz 2 BGB) ergeben. Diese bestünden explizit auch im Rückgewährschuldverhältnis. Danach müssten sich die Parteien eines Schuldverhältnisses so verhalten, dass keine Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen verletzt werden. Die Pflichtverletzung könne unter Umständen wie diesen in der Weigerung des Verkäufers liegen, die Sache nach dem Rücktritt zurückzunehmen, so der BGH.

In Fällen wie diesen böten die anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten zur Wahrung der Interessen des (Rückgewähr-)Schuldners (zum Beispiel Aufwendungsersatz gemäß § 347 BGB und die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs) dem Käufer nur einen unzureichenden Schutz. In solchen Fällen verstoße der Verkäufer dann regelmäßig gegen Rücksichtnahmepflichten, wenn er die Kaufsache nicht zurücknähme, obwohl ihm die besondere Belastung des Käufers erkennbar sei.

Dies sei ihm auch zumutbar. Denn es entspreche der gesetzgeberischen Wertung, wonach die Interessen des Verkäufers hinter denen des Käufers zurückträten. Die mit der Kaufsache einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen würden bei der Rückabwicklung gemäß § 346 ff. BGB immerhin endgültig dem Verkäufer zugewiesen.

Der Fall wurde laut BRAK in diesem Umfang zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 12.02.2024 zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2023, VIII ZR 164/21

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