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Bezug von Kurzarbeitergeld: Kann Abgabe einer Einkommensteuererklärung notwendig machen

09.03.2021

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Hierauf weist das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hin.

Eine Einkommensteuererklärung sei abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Die Finanzverwaltung empfehle, rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger sei der 02.08.2021. Über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) könne die Steuererklärung elektronisch abgegeben werden.

Das Kurzarbeitergeld sei als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gelte – bis zu einer gewissen Höhe – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld.

Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterlägen jedoch dem Progressionsvorbehalt, so das LfSt weiter. Das bedeute, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz werde aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, das heißt ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergebe sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen könne.

Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 08.03.2021

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