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Bezirksschornsteinfeger: Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt unzuverlässig

29.10.2021

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.

Der Antragsteller, der als Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk im Kreis Bernkastel-Wittlich zuständig ist, wurde aufgrund nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß erfasster Erlöse in seiner Buchführung, insbesondere in dem hoheitlich zu führenden Kehrbuch, wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen sowie wegen Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt. Daraufhin hat der Antragsgegner seine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufgehoben.

Zu Recht, so das VG. Die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der als Beliehener öffentliche Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnehme und wie eine Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei, sei aufzuheben, da dieser die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht mehr besitze. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die von ihm begangenen Straftaten zudem einen direkten Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen.

Die von ihm ausgeübte Steuerhinterziehung und die Falschbeurkundung im Amt stellten gerade im Hinblick auf seine Stellung als Beliehener erhebliche Verstöße dar. Der Antragsteller habe damit das Vertrauen des Staates und der Bürger in ihn als Bezirksschornsteinfeger und mithin als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener missbraucht, um sich zu bereichern. Darüber hinaus stelle die Führung eines zweiten Kehrbuches, die der Verschleierung der begangenen Steuerhinterziehung diente, auch einen eklatanten Verstoß gegen seine bestehende Berufspflicht dar.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 21.10.2021, 2 L 3058/21.TR, nicht rechtskräftig

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