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Bezieher von SGB II-Leistungen: Kein Anspruch auf Therapiehund wegen sozialer Folgen der Corona-Pandemie

02.09.2022

Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) haben keinen Anspruch auf einen Therapiehund und die damit verbundenen Kosten aufgrund der sozialen Folgen der Coronapandemie. Dies stellt das Sozialgericht (SG) Stuttgart fest.

Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme von Kosten in Höhe von 2.000 Euro für die Anschaffung eines Therapiehundes sowie die Übernahme von monatlich 200 Euro für Futter, medizinische Grundversorgung, Versicherung und Steuer. Zur Begründung führte er aus, die ständigen Lockdowns, Ausgangssperren und fehlenden soziokulturellen Angebote während der Coronapandemie hätten ihn so stark isoliert, dass er einen seelischen Schaden davongetragen habe. Er wolle in einer selbstbestimmten Tier-Therapie diese Schäden kompensieren und heilen.

Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ab. Seit dem 01.04.2022 seien die in Baden-Württemberg geltenden Beschränkungen aufgrund der Coronapandemie nahezu aufgehoben worden. Am öffentlichen Leben könne seitdem wieder weitestgehend in normalen Maß teilgenommen werden. Der Antragsteller könne daher auch ohne Therapiehund Tagesstrukturen entwickeln und soziale Kontakte pflegen. Im Übrigen war für das SG bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein Anspruch des Antragstellers hätte ergeben können.

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2022, S 15 AS 1258/22 ER

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