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Bezeichnung «Schwuchtel»: Ist als Formalbeleidigung strafbar
Die Bezeichnung eines Mannes als "Schwuchtel" und "Pussy" ist nach § 185 Strafgesetzbuch als Beleidigung strafbar. Dies stellt das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main klar.
Zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten war es zum Streit über die Lieferung und Mangelfreiheit einer vom Angeklagten online verkauften Uhr gekommen. Als der Geschädigte eine Teilrückzahlung vorschlug, antwortete der Angeklagte per SMS mit: "kleine pussy, lass dir einen blasen". Auf die Reaktion des Geschädigten, Strafanzeige stellen zu wollen, antworte der Angeklagte mit: "mach das, schwuchtel", "dein anwalt wird dich einliefern lassen!" sowie "in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf!"
Das AG Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Es bewertete die Bezeichnung des Geschädigten als "Schwuchtel" als Herabwürdigung einer Person allein wegen ihrer (vermeintlichen) sexuellen Orientierung, die auch eine besonders zu missbilligende Geringschätzung homosexueller Männer im Allgemeinen mit sich bringe. Diese sei daher unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und dem Kontext ihrer Äußerung als so genannte Formalbeleidigung strafbar.
Hingegen stelle die Bezeichnung als "Pussy" nicht schlechthin eine Beleidigung dar, so das Gericht. Diese sei jedoch selbst unter Beachtung der dem Angeklagten zuzubilligenden Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall erkennbar bloß ehrenrührig, herabsetzend und ohne Kontext zur sachlichen Auseinandersetzung verwendet worden und infolgedessen strafbar. Auch der Einwand des Angeklagten, der Begriff "Pussy" sei im Frankfurter Raum üblich und deshalb keine Beleidigung, vermochten das Gericht dabei nicht zu überzeugen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.01.2021, 907 Cs – 7680 Js 229740/19, nicht rechtskräftig