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Betrugsanruf statt Bankberatung: Unrechtmäßiger Empfänger muss Geld zurückzahlen
Glück für eine Frau, die auf einen Betrugsanruf reingefallenist: Das Landgericht (LG) Flensburg hat den Empfänger der manipuliertenÜberweisung zur Rückzahlung verurteilt.
Eine Frau erhielt einen Anruf von einem unbekanntenMann, der sich als Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung ihrer Bank ausgab. Erüberzeugte sie, eine Fernzugriffs-App auf ihrem Smartphone zu installieren.Kurz darauf wurde von ihrem Bankkonto eine Echtzeit-Überweisung über29.000 Euro ausgeführt – ohne dass sie dies wollte oder bewusstveranlasste. Das Geld ging auf das Gemeinschaftskonto eines Ehepaars. Die Fraukannte diese Personen vorher nicht. Sie bemerkte den Vorgang schnell, informierteihre Bank und erstattete Anzeige. Die Bank konnte die Überweisung jedochnicht mehr rückgängig machen.
Der Ehemann erklärte, er habe das Geld erwartet und essofort an eine ausländische Kryptoplattform weitergeleitet. Hintergrund seienangebliche Bitcoin-Investitionen und ein in Aussicht gestellter hoher Gewinngewesen. Auch er erstattete später Anzeige. Die Ehefrau gab an, dass sie vondem gesamten Vorgang keine Kenntnis gehabt habe.
Die betroffene Frau verlangte daraufhin von dem Ehepaardie Rückzahlung der 29.000 Euro.
Das LG hat entschieden, dass der Ehemann die 29.000 Eurozurückzahlen muss. Nach Auffassung des Gerichts hat er das Geld ohnerechtlichen Grund erhalten und sei daher zur Rückzahlung verpflichtet.Zwar habe er behauptet, an ein seriöses Krypto-Investment geglaubt zu haben.Die Umstände seien jedoch so auffällig gewesen (unbekannte Kontaktperson, hoherGeldbetrag, sofortige Weiterleitung fremder Gelder, frühere schlechteErfahrungen mit Krypto-Investments), dass er die Augen vor einemoffensichtlichen Risiko verschlossen habe. Beim Ehemann greife daher eineverschärfte Haftung, denn er hätte wissen müssen, dass ihm das Geld nichtzustand.
Demgegenüber hat das Gericht gegenüber der Ehefrau einenRückzahlungsanspruch abgelehnt, da sie nichts von dem Geldeingang und derWeiterleitung des Geldes an eine ausländische Kryptoplattform gewusst habe.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 30.12.2025, 2 O 98/25,nicht rechtskräftig