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Betriebsschließungsversicherungen: Greifen allenfalls ab Aufführung des Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz
Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden und damit seine Rechtsprechung zu Versicherungsverträgen, die auf das IfSG verweisen, fortgeführt.
Unter anderem am 01.07.2021 hatte das OLG entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist.
Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, "wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (...) den versicherten Betrieb (...) ganz oder teilweise schließt", so liegt hierin nach dem aktuellen Urteil des OLG eine so genannte dynamische Verweisung. Es seien dann alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung im IfSG ausdrücklich genannt sind.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall betreibt die Versicherungsnehmerin ein Hotel in Hameln. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Übernachtungen zu touristischen Zwecken mehrfach untersagt, zum einen durch eine so genannte Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 18.03.2020 und zum anderen durch eine Verordnung des Landes Niedersachsen vom 30.10.2020. In beiden Fällen stellte die Klägerin den Betrieb für Übernachtungen zu touristischen Zwecken vorübergehend ein und begehrt nunmehr Versicherungsleistungen.
Im Hinblick auf die erste Betriebsunterbrechung wies das OLG die Klage ab. Bei Erlass der Allgemeinverfügung am 18.03.2020 seien weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV beziehungsweise SARS-CoV-2 als Krankheitserreger im IfSG aufgeführt gewesen. Dies sei erstmals mit Wirkung ab dem 23.05.2020 erfolgt.
Im Hinblick auf die zweite Betriebsunterbrechung stellte das OLG demgegenüber den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach fest. Die durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene Verordnung sei eine behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Während die Oberlandesgerichte Schleswig und Hamburg noch entschieden hatten, dass Versicherungsschutz nur in Fällen bestehe, in denen eine aus dem versicherten Betrieb selbst stammende Infektionsgefahr gebannt werden solle, hat das OLG Celle eine solche Einschränkung abgelehnt. Auch ob die Verordnung rechtmäßig gewesen sei, könne offenbleiben – der Versicherungsschutz hänge hiervon nicht ab. Dem Schutz stehe schließlich auch nicht entgegen, dass eine Beherbergung von Geschäftsreisenden weiterhin möglich war, weil die Versicherung schon bei Teilschließungen eingriff.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18.11.2021, 8 U 123/21, nicht rechtskräftig