Digitales COVID-Zertifikat der EU: Gültigkeit wird auf neun Monate begrenzt
Hauskauf: Verkäufer muss ihm bekannte versteckte Mängel offenlegen
Betriebsschließungsversicherung: Hotel klagt erfolglos auf Leistungen
Die Inhaberin eines Hotels ist mit ihrer Klage gegen eine Betriebsschließungsversicherung auf Leistungen in erster und zweiter Instanz gescheitert. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) verneinte schon die erforderliche (coronabedingte) Betriebsschließung, da Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken nicht betroffen waren.
Die Klägerin, die als Einzelunternehmerin ein Hotel betreibt, durfte infolge der vom Landratsamt Wartburgkreis erlassenen Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 15.05.2020 keine Übernachtungen für touristische Zwecke anbieten. Aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag, der sich auch auf Betriebsschließungsschäden erstreckt, verlangte die Klägerin eine Zahlung von 64.000 Euro.
Das Landgericht Meiningen wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin zum OLG hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das OLG hat entschieden, dass der Klägerin auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingen kein Anspruch auf die Zahlung zukommt. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten.
Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen sähen nämlich eine Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb beziehungsweise eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörigen erlässt. Ein solcher Fall habe nicht vorgelegen, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt worden sei und weiterhin Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, zum Beispiel für Geschäftsreisende, erlaubt geblieben seien. Da der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke im Jahr 2019 bei circa 58 Prozent und im Jahr 2018 bei 56 Prozent lag, sei auch von keiner faktischen Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen. Schließlich konnten laut OLG bei der Klägerin auch keine derart erheblichen wirtschaftlichen Einbußen festgestellt werden, die unter Umständen ebenfalls wie eine vollständige Betriebsschließung hätten bewertet werden können.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da das Urteil nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen abweicht.
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17.12.2021, 4 U 134/21