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Betriebsschließungsversicherung: Auflistung von Krankheiten kann Einstandspflicht bei Corona entgegenstehen

15.09.2021

Eine in Bedingungen von so genannten Betriebsschließungsversicherungen enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs kann abschließend sein, sodass sich der Versicherer zu Recht auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben zur Verhinderung des Coronavirus SARS-CoV-2 beruft, wenn COVID-19/SARS-CoV-2 in der Auflistung nicht enthalten ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit vorangegangene Urteile der Landgerichte Köln und Aachen bestätigt.

In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (so genannter erster Lockdown) geltend gemacht. Die Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung ("Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger […] sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […].") Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend und darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei.

Das Landgericht (LG) Köln und das LG Aachen hatten sich mit ihren Urteilen vom 17.12.2020 und 14.01.2021 (24 O 277/20 und 9 O 173/20) dieser Argumentation nicht angeschlossen und eine Einstandspflicht des Versicherers abgelehnt.

Dieser Auffassung hat sich das OLG angeschlossen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten beziehungsweise Krankheitserreger erstrecke. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handele. Der Begriff "namentlich" erfolge hier nicht adverbial im Sinne von "insbesondere", sondern adjektivisch im Sinne von "ausdrücklich benannt".

Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse klar sein, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes konnte das OLG insgesamt nicht erkennen.

Es hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 07.09.2021, 9 U 14/21 und 9 U 18/21, nicht rechtskräftig

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